Tipps und Tricks zur Risikominimierung beim Vertragsabschluss
Oft entscheiden unscheinbare Kleinigkeiten, ob ein Geschäftsabschluss Gewinne oder Verluste bringt. Wer diese Kleinigkeiten kennt, ist deutlich im Vorteil.
Wirtschaftsanwalt Mag. Peter Harlander erklärt, welche Risiken beim Vertragsabschluss lauern und wie man diese einfach in handfeste wirtschaftliche Vorteile umwandeln kann.
Alle Tipps sind einfach verständlich und direkt im eigenen Unternehmen umsetzbar. Es wird keinerlei juristisches Fachwissen benötigt.
Die Veranstaltung ist auf 9 Teilnehmer begrenzt.
“it law special” Seminar – AGB von Facebook, XING, Google, Youtube & Co
Spezialseminar für Social Media-Experten
Wer verwendet diese Social Media Dienste nicht auf die eine oder andere Art? Wer schlichtet sein Marketingbudget nicht in Richtung dieser Plattformen um? Doch wer weiß wirklich, was man damit machen darf und was nicht?
- Friendster
- Plaxo
- Google Maps
- Google Adwords
- Google Analytics
- Google Trends
- FlickR
- Youtube
- Myspace
- Digg
- Yahoo
- del.icio.us
Rechtsunkenntnis kann unliebsame Folgen haben. So kommt es gerade im Social Media-Bereich aufgrund von Verletzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen immer wieder zur Sperrung von Accounts. Das ist besonders bitter, wenn in den Aufbau des Accounts bereits viel Geld und Energie investiert wurde.
Das lässt sich vermeiden – durch zielgerichtete Fortbildung in diesem 2-stündigen Nachmittagsseminar für Social Media-Experten.
Rechtsanwalt Mag. Peter Harlander hat die AGB der großen Social Media Dienste auf speziell für Power User, Unternehmer und Werbetreibende relevante Bestimmungen analysiert. In diesem Seminar präsentiert Mag. Harlander leicht verständlich das Ergebnis der Analyse und die Auswirkungen der einzelnen Bestimmungen in der Praxis.
(Sollte jemand ein besonderes Interesse an einer bekannten Plattform haben, die sich noch nicht in der Liste befindet, kann diese bei rechtzeitiger Information aufgenommen werden.)
it law special
Seminar Social Media-Recht
Max. 8 Teilnehmer
Kosten: EUR 100 zzgl. 20% / Teilnehmer
7.7.2010
14:00-16:00 Uhr
Rechtsanwälte Dr. Harlander & Mag. Harlander
Ignaz-Rieder-Kai 17
5020 Salzburg
Die verbindliche Anmeldung erfolgt via XING oder Facebook oder E-Mail.
“it law special” Seminar Social Media-Recht (ausgebucht)
Spezialseminar für Social Media-Experten
Zahlreiche deutsche und österreichische Gerichtsentscheidungen formulieren immer komplexere rechtliche Rahmenbedingungen für social media & user generated content. Unkenntnis wird streng sanktioniert. Letztendlich haftet meistens die ausführende Agentur.
Das lässt sich vermeiden – durch zielgerichtete Fortbildung in diesem 2-stündigen Nachmittagsseminar für Social Media-Experten.
Die bekannten “it law special”-Seminare mit Rechtsanwalt Mag. Peter Harlander präsentieren nicht nur die Rechtslage rund um aktuelle Social Media-Themen. Mag. Harlander zeigt vorallem praxisnahe, wie Social Media-Projekte rechtskonform umsetzbar sind, ohne dass andere Prioritäten wie Usability oder Werbewirksamkeit darunter leiden.
it law special
Seminar Social Media-Recht
Max. 8 Teilnehmer
Kosten: EUR 100 zzgl. 20% / Teilnehmer
7.7.2010
14:00-16:00 Uhr
Rechtsanwälte Dr. Harlander & Mag. Harlander
Ignaz-Rieder-Kai 17
5020 Salzburg
Die verbindliche Anmeldung erfolgt via XING oder Facebook oder E-Mail.
Arbeitsrechtliche Folgen unfreiwilliger Urlaubsverlängerung
Angestellte, die wegen des Vulkanausbruches in ihrem Urlaubsort festsitzen und nicht pünktlich an ihrem Arbeitsplatz erscheinen können, brauchen keine Entlassung zu fürchten, da es sich um kein unberechtigtes Fernbleiben handelt. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich von der Situation zu informieren und alles zu unternehmen, um möglichst rasch wieder nach Hause zu kommen. Dazu kann es je nach Entfernung notwendig sein, ersatzweise mit dem Zug zu fahren anstatt weiter auf einen Flug zu hoffen. Das Entgelt ist in derartigen Fällen weiter zu bezahlen, denn es handelt sich hier um einen laut Angestelltengesetz „besonders wichtigen Grund“, der das Fernbleiben entschuldigt
Bei Arbeitern/Arbeiterinnen ist die Sachlage nicht so eindeutig, jedoch enthalten viele Kollektivverträge ähnliche Regelungen.
Mag. Peter Harlander
www.lawoffice.at
Ansprüche bei Flugausfällen
„Eyjafjallajökull“ ist zwar kaum auszusprechen, aber doch in aller Munde. Der Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull in Island bedeckte den Himmel in weiten Teilen Europas mit einer Aschewolke. Diese führte zu einer Sperre des europäischen Luftraums und damit zu massiven Problemen des weltweiten Flugverkehrs. Abertausende Passagiere versäumten gebuchte Reisen oder mussten alternative Reisemöglichkeiten in Anspruch nehmen. Welche konkreten Ersatzleistungen in derartigen Fällen zustehen, ist stark einzelfallbezogen.
Besonders gut gestellt sind Reisende, die unter die EU-Fluggastverordnung fallen. Diese gilt für Flüge, die von einem Flughafen der EU abgehen, und für Flüge, die zwar außerhalb der EU starten, aber ein Reiseziel innerhalb der EU haben und von einer EU-Fluglinie durchgeführt werden. Wenn das nicht der Fall ist, gelten die jeweiligen nationalen Regeln.
Nach der EU-Fluggastverordnung hat der Reisende bei Annulierung des Fluges jedenfalls einen Anspruch auf die Rückzahlung des Ticketpreises oder auf eine anderweitige Beförderung. Zusätzlich stehen dem Reisenden Mahlzeiten und Erfrischungen, die kostenlose Nutzung von Kommunikationsmitteln in geringem Umfang sowie, falls die Weiterbeförderung erst am nächsten Tag erfolgt, die Übernachtung in einem Hotel und der Hoteltransfer zu.
Grundsätzlich würde nach der EU-Fluggastverordnung, wenn ein Flug kurzfristig durch die Fluglinie storniert wird, zusätzlich zu den genannten Ansprüchen eine finanzielle Entschädigung zustehen. Jedoch ist in der EU-Fluggastverordnung festgehalten, dass dann kein Anspruch auf eine Entschädigung besteht, wenn außergewöhnliche Umstände, die mit zumutbaren Mitteln nicht vermeidbar sind – wie die Aschewolke infolge des Vulkanausbruchs auf Island – der Grund für die Stornierung sind.
Klar geregelt ist auch die Frage, wer die Kosten eines bereits gebuchten, aber durch die Flugverspätung versäumten Hotelaufenthalts am Zielort trägt. Wurden der Flug und das Hotel extra gebucht, sind die Hotelkosten bzw. die Stornogebühren selbst zu bezahlen. Kann jedoch eine Pauschalreise nicht angetreten werden, hat der Veranstalter den gesamten Reisepreis zu ersetzen.
In jedem Fall gut beraten ist, wer sich unverzüglich mit der Fluglinie oder im Fall einer Pauschalreise mit dem Veranstalter in Verbindung setzt und dort seine Rechte einfordert.
Mag. Peter Harlander
www.lawoffice.at
