Allgemeine Honorar-Kriterien
Kundgemacht auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (http://www.rechtsanwaelte.at) am 10.10.2005, 28.4.2008 und am 11.5.2009
I. Teil – Sachlicher Anwendungsbereich
§ 1
Der Honoraranspruch des Rechtsanwalts ergibt sich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. In Ermangelung einer Vereinbarung wird vorbehaltlich gesetzlicher Honorarregeln gemäß §§ 1004, 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung geschuldet.
§ 2
Nach gefestigter Standesauffassung dienen im Interesse der Rechtspflege insbesondere zum Schutz der Auftraggeber die nachstehenden Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars.
§ 3
Für eine Vereinbarung gemäß §1 wird Schriftform empfohlen.
§ 4
Die Honoraransätze setzen Leistungen eines Rechtsanwalts voraus. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Honorars ist zu berücksichtigen, ob diese Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigen oder unterschreiten.
II. Teil – Zivil- und Verwaltungssachen
§ 5
Als Bemessungsgrundlagen für Honoraransätze (§ 4) können, soweit sich nicht auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergibt, nachstehende Beträge als angemessen betrachtet werden:
Euro
1. Abgabensachen (Steuern, Gebühren und Beiträge)
bei Streitigkeiten der strittige Betrag, bei Abgabenerklärungen
der sich auf ihrer Grundlage ergebende Abgabenbetrag,
sonst 2.180
2. Adoptionssachen
der Wert des Vermögens des an Kindes Statt Annehmenden,
sonst 5.800
3. Agrarsachen
bei wiederkehrenden Leistungen der dreifache Jahresbetrag
oder der Verkehrswert des betreffenden Rechtes,
sonst 10.900
4. Bausachen
a) geringfügige 5.800
b) mittlere 21.800
c) Großprojekte 181.000
5. Bergrechtssachen 36.000
6. Bestandsachen
der dreifache Jahresbestandzins, sonst
a) bei Geschäftsräumlichkeiten 10.900
b) bei Wohnungen bis zu drei Wohnräumen 5.800
c) sonstige Wohnungen 8.720
d) in Verfahren gemäß § 18 des Mietrechtsgesetzes
der dreifache Jahresbetrag der Mietzinserhöhung.
7. Dienstbarkeits- und Reallastsachen
bei wiederkehrenden
Leistungen der dreifache Jahresbetrag oder der
Verkehrswert des betreffenden Rechtes,
sonst 5.800
8. Dienstrechtssachen (ausgenommen Disziplinarsachen)
drei Jahresbezüge
9. Elektrizitätssachen 10.900
10. Enteignungssachen
der geltend gemachte Entschädigungsbetrag,
sonst 2.180
11. Fischereisachen
der dreifache Jahrespachtzins,
sonst 10.900
12. Forstrechtssachen, soweit es sich nicht um
Umweltschutzsachen handelt,
a) für Besitz bäuerlichen Umfanges 10.900
b) für Großwaldbesitz 109.000
13. Gewerbesachen, soweit es sich nicht um
Umweltschutzsachen im Betriebsanlagenrecht handelt,
a) für Kleinbetriebe 10.900
b) für mittlere Betriebe 36.000
c) für größere Betriebe 72.000
d) für Großbetriebe 181.000
14. Gewerblicher Rechtsschutz
Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes
und Immaterialgüterrechtes 36.000
15. Grenzberichtigungs- und -erneuerungssachen
der Wert der strittigen Fläche,
sonst 4.360
16. Insolvenzsachen (Vertretung des Schuldners)
I. Ausgleichsverfahren
das Erfüllungserfordernis einschließlich der
bevorrechteten Forderungen
II. Konkursverfahren
a) bei Abschluss eines Zwangsausgleiches das
Erfüllungserfordernis einschließlich der Masseforderungen,
b) bei Beendigung des Konkurses auf andere Art das
zu verteilende Vermögen,
sonst 10.900
III. Leistungen in Insolvenzsachen, die sich auf Aus-
oder Absonderungsrechte beziehen,
sind gesondert zu bewerten.
17. Jagdrechtssachen
der dreifache Jahrespachtzins,
sonst 21.800
18. Kartellsachen
a) Bagatellkartell oder Vertriebsbindungen 36.000
b) sonstige 145.000
19. Kraftfahrsachen
a) in Angelegenheiten wegen Entziehung
des Führerscheines 8.720
b) sonst 4.360
20. Letztwillige Verfügungen
der Wert des Vermögens über das verfügt wird,
sonst 4.360
21. Liegenschaftsverkehr
die Kaufsumme, der Verkehrswert oder die nach den für
Notare geltenden Bestimmungen
zulässige Bemessungsgrundlage.
22. Mediensachen
a) Verfahren vor den für Mediensachen zuständigen
Gerichtshöfen und Kommissionen sowie Entgegnungen:
Honoraransprüche gemäß § 9 Abs 1 Z 2 und § 10;
b) Verfahren vor Verwaltungsbehörden: Honoraransprüche
gemäß § 9 Abs 1 Z 1 und § 10.
23. Personenstandssachen 8.720
24. Pflegschaftssachen,
mit Ausnahme von Unterhaltssachen 4.360
25. Sachwaltersachen
der Wert des betroffenen Vermögens,
sonst 5.800
26. Staatsbürgerschaftssachen 8.720
27. Todeserklärungssachen
der Wert des Vermögens des für tot zu Erklärenden,
sonst 5.800
28. Umweltschutzsachen
im Betriebsanlagenrecht, Dampfkesselemissions- und
Luftreinhalterecht, Forst- und Wasserrecht sowie
Entsorgungsrecht im Zusammenhang mit Großanlagen 36.000
sonst 10.900
29. Urheber- und Verlagsrechtssachen 36.000
30. Vereinssachen
der Wert des Vermögens,
sonst 8.720
31. Verlassenschaftssachen
a) bei schriftlicher Abhandlungspflege Bemessungsgrundlage
gemäß § 3 Gerichtskommissionstarifgesetz,
b) bei sonstiger Vertretung der Wert des Anspruches.
32. Wasserrechtssachen soweit es sich nicht um
Umweltschutzsachen handelt 10.900
33. Wohnungseigentumssachen (ausgenommen
Liegenschaftsverkehr nach Z 21)
a) bei wiederkehrenden Leistungen der dreifache Jahresbetrag
b) sonst 5.800
34. Sonstige Zivil- und Verwaltungssachen
a) sehr einfacher Natur und von geringer Bedeutung 2.180
b) im allgemeinen 8.720
c) bei weittragender Bedeutung 21.800
35. Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten wegen
der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich Beschwerden
nach dem Fremdenpolizeigesetz 21.800
§ 6
Die Berechnung des Honorars kann unter sinngemäßer Anwendung des RATG in seiner jeweiligen Fassung erfolgen, insbesondere durch Anwendung der Bestimmungen über den Einheitssatz und der TP 1 bis 3 und 5 bis 9 RATG.
§ 7
(1) In den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt oder ihm mehrere Personen gegenüberstehen, kann als Streitgenossenzuschlag
a) wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm
gegenüberstehende Personen vorhanden sind ……………………………………10%
b) für jede weitere von ihm vertretene und für jede weitere ihm gegenüberstehende Person je …………………………………………………………………………………5%
des Honorars als angemessen betrachtet werden.
(2) Bei Abrechnung des Honorars nach Einzelleistungen kann der Ansatz nach TP 7/2 RATG auch für ein Aktenstudium in der eigenen Kanzlei angewendet werden, das nach Art und Umfang das zur Vorbereitung anwaltlicher Leistungen üblicherweise notwendige Aktenstudium erheblich (im Sinne des § 4) übersteigt.
§ 8
(1) Für die Vertretung vor übernationalen Tribunalen und Entscheidungsträgern, dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof kann für Beschwerden, Gegenschriften und die Verrichtung von mündlichen Verhandlungen der doppelte Betrag der TP 3C RATG als angemessen betrachtet werden.
(2) Für Rechtsgutachten kann der Honoraransatz gemäß TP 3 RATG bis zum doppelten Betrag der TP 3C RATG als angemessen betrachtet werden.
(3) Für Verhandlungen kontradiktorischen Charakters kann der Honoraransatz gemäß TP 3A RATG als angemessen betrachtet werden. Für das Aufforderungsschreiben, welches inhaltlich einem Schriftsatz nach TP 3A RATG entspricht, insbesondere das Aufforderungsschreiben in Amtshaftungs- und Versicherungsschadensachen, können die Honoraransätze nach dieser Tarifpost als angemessen betrachtet werden.
(4) In Enteignungssachen kann für die Zeit, in der über die Enteignungssache der eigenen Partei verhandelt wird, je angefangene Stunde, das Honorar gemäß TP 3 RATG, für die übrige, notwendige Zeit der Anwesenheit bei der Enteignungsverhandlung das Honorar gemäß TP 2 RATG als angemessen betrachtet werden.
(5) Für die Verfassung von Urkunden, Verträgen und sonstigen Erklärungen jeder Art einschließlich letztwilliger Verfügungen können die Ansätze des Notariatstarifes unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlagen der AHK als angemessen betrachtet werden. Für die Begutachtung fremder Verträge kann ein Ansatz nach TP 3A bis TP 3C RATG als angemessen betrachtet werden.
(6) Wird ein Rechtsanwalt als Schiedsrichter tätig, so können auf seine Leistungen die Bestimmungen des RATG sinngemäß angewendet werden, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird.
III. Teil – Straf- und Disziplinarsachen
§ 9
(1) In offiziosen Strafsachen vor den Gerichten sind als Honoraransätze angemessen:
Euro
1. In bezirksgerichtlichen Verfahren
a) Hauptverhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde 146
für jede weitere halbe Stunde 73
b) für die Ausführung der vollen Berufung und die
Gegenausführung hiezu 292
c) für die Ausführung der Berufung nur wegen
Strafe und die Gegenausführungen hiezu 219
d) Berufungsverhandlungen gemäß lit b
für die erste halbe Stunde 292
für jede weitere halbe Stunde 146
e) Berufungsverhandlungen gemäß lit c
für die erste halbe Stunde 219
für jede weitere halbe Stunde 109,50
2. In einzelrichterlichen Verfahren des Gerichtshofes mit Ausnahme
der im § 61 Abs 1 Z 5 StPO angeführten Verfahren
a) Hauptverhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde 255,50
für jede weitere halbe Stunde 127,75
b) für die Ausführung der vollen Berufung und
die Gegenausführung hiezu 511
c) für die Ausführung der Berufung nur wegen
Strafe und die Gegenausführungen hiezu 383,25
d) Berufungsverhandlungen gemäß lit b
für die erste halbe Stunde 511
für jede weitere halbe Stunde 255,50
e) Berufungsverhandlungen gemäß lit c
für die erste halbe Stunde 383,25
für jede weitere halbe Stunde 191,63
3. In schöffengerichtlichen Verfahren und in einzelrichterli-
chen Verfahren gemäß § 61 Abs 1 Z 5 StPO
a) Hauptverhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde 365
für jede weitere halbe Stunde 182,50
b) für die Ausführung der Berufung und die Ge-
genausführungen hiezu 547,50
c) Berufungsverhandlungen
für die erste halbe Stunde 547,50
für jede weitere halbe Stunde 273,75
d) für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde
und die Gegenausführungen hiezu 730
e) Gerichtstage über Nichtigkeitsbeschwerden
für die erste halbe Stunde 730
für jede weitere halbe Stunde 365
4. In geschworenengerichtlichen Verfahren
a) Hauptverhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde 438
für jede weitere halbe Stunde 219
b) für die Ausführung der Berufung und die Ge-
genausführungen hiezu 657
c) Berufungsverhandlungen
für die erste halbe Stunde 657
für jede weitere halbe Stunde 328,50
d) für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde
und die Gegenausführungen hiezu 876
e) Gerichtstage über Nichtigkeitsbeschwerden
für die erste halbe Stunde 876
für jede weitere halbe Stunde 438
5. Haftverfahren
a) Verhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde 255,50
für jede weitere halbe Stunde 127,75
b) für Grundrechtsbeschwerden 511
für sonstige Beschwerden 365
c) Verhandlungen 2. Instanz
für die erste halbe Stunde 365
für jede weitere halbe Stunde 182,50
(2) Wird in den Fällen des Abs 1 Z 3 oder Z 4 zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde auch Berufung erhoben, ist ein Zuschlag in Höhe von 20% zu den Honoraransätzen gemäß Abs 1 Z 3 lit d und lit e bzw Abs 1 Z 4 lit d und lit e angemessen.
§ 10
(1) Für Leistungen des Rechtsanwalts in offiziosen Strafsachen vor den Gerichten, die nicht in § 9 erwähnt sind, sind die Honoraransätze der TP 1 bis 3 und TP 5 bis 9 RATG unter Zugrundelegung folgender Bemessungsgrundlagen angemessen:
Euro
in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 1 4.360
in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 2 10.900
in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 3 17.440
in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 4 21.800
in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 5
entsprechend Z 1 bis 4,
mangels Bestimmbarkeit 10.900
(2) Im Sinne des Abs 1 sind für die Honorarberechnung angemessen:
TP 2 RATG für die Kostenbestimmungsanträge, Schriftsätze, mit denen nur Vollmachten vorgelegt, Rechtsmittelverzichte bekannt gegeben sowie Rechtsmittel angemeldet werden; ganz kurze Anträge oder sonstige Mitteilungen an das Gericht;
TP 3A RATG für Anträge, soweit sie nicht dem Umfange oder Inhalte nach als ganz kurz anzusehen sind, Enthaftungsanträge, Anträge an den Staatsanwalt und das Gericht im Ermittlungsverfahren auf Erlassung von Anordnungen, Bewilligungen, Entscheidungen und dergleichen mehr;
TP 3B RATG für Rechtsmittel in Strafverfahren, die nicht schon in § 9 angeführt sind, insbesondere Einsprüche gegen die Anklageschrift und Beschwerden gemäß § 87 StPO sowie Einsprüche gemäß § 106 StPO.
(3) Der Streitgenossenzuschlag für jede weitere verteidigte Partei ist mit 30% des Honoraransatzes angemessen.
(4) Für das Zuwarten nach einer halben Stunde, für die Beratungszeit und für das Erscheinen zu einer nicht stattfindenden Verhandlung kann der Honoraransatz gemäß TP 7/2 RATG verrechnet werden.
(5) Ist ein Rechtsanwalt in demselben Verfahren gleichzeitig als Verteidiger und als Privatbeteiligten-Vertreter tätig, so gebührt ihm für jede dieser Leistungen die volle Entlohnung seiner Leistungen. Erbringt er diese Leistungen für dieselbe Person, so ermäßigt sich die Entlohnung als Verteidiger um die Hälfte der als Privatbeteiligten-Vertreter gebührenden Entlohnung.
(6) Ist der Rechtsanwalt im Rahmen einer Diversion tätig, so ist für jede seiner Leistungen die Entlohnung gemäß Abs 1 angemessen.
§ 11
Die Bestimmungen über den Einheitssatz gemäß § 23 RATG können sinngemäß angewendet werden; in diesem Falle gelten auch die Leistungen gemäß § 9 als Bemessungsgrundlage des Einheitssatzes.
§ 12
In offiziosen Strafsachen vor den Gerichten kann ein Erfolgszuschlag bis zu 50% des Honorarbetrages verrechnet werden; dies insbesondere, wenn das Verfahren eingestellt wird oder das Urteil auf Freispruch lautet oder ein wegen eines Verbrechens Angeklagter wegen eines Vergehens oder eines mit einem niedrigeren Strafsatz bedrohten Verbrechens verurteilt wird.
§ 13
(1) Die Kriterien der §§ 8 Abs 1 sowie 9 bis 12 sind sinngemäß anzuwenden auf Leistungen des Rechtsanwalts in
a) Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro bedroht sind, gemäß § 9 Abs 1 Z 1;
b) Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit Geldstrafe zwischen 2.180 Euro bis 4.360 Euro bedroht sind, gemäß § 9 Abs 1 Z 2;
c) Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit Geldstrafe über 4.360 Euro oder mit Haft bedroht sind, gemäß § 9 Abs 1 Z 3;
d) Finanzstrafverfahren vor dem Spruchsenat gemäß § 9 Abs 1 Z 3;
e) sonstigen finanzbehördlichen Strafverfahren gemäß § 9 Abs 1 Z 2;
f) Disziplinarverfahren, je nach Schwere des Vorwurfes, gemäß § 9 Abs 1 Z 1 bis Z 3.
(2) In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die nur mit Geldstrafe bis zu 730 Euro bedroht sind, ist es angemessen die Leistungen des Rechtsanwalts unter Zugrundelegung einer Bemessungs-grundlage von 1.450 Euro nach den Bestimmungen des RATG zu entlohnen.
Sind mehrere Verwaltungsstrafsachen Gegenstand eines gemeinsamen Verfahrens, so ist für die Honorarberechnung die höchste der einzeln angedrohten Strafen maßgebend.
(3) Ist der Verfall von Gegenständen angedroht, erhöht sich die Bemessungsgrundlage jeweils um den Wert derselben.
(4) Auf Leistungen im Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen ist § 9 insofern sinngemäß anzuwenden, als gleich offiziosen Strafsachen vor den Gerichten zu unterscheiden ist, ob die Berufung sich auf die Bekämpfung der Strafhöhe beschränkt oder darüber hinausgeht. Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind die für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Kriterien angemessen.
IV. Teil – Sonstige Bestimmungen
§ 14
(1) Für die Empfangnahme, Verbuchung, Verwahrung oder Ausfolgung von Geld oder Wertpapieren, Spar- oder Einlagebüchern – ausgenommen die Gebarung mit Wechseln, Schuldurkunden, Zeugen-, Sachverständigen- sowie Zustellungsgebühren und dergleichen mehr – können die Ansätze des Notariatstarifes herangezogen werden.
(2) Erfolgt die Empfangnahme oder Ausfolgung gemäß Abs 1 nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts, kann überdies für die Bemühung zum Empfangs- oder Ausfolgungsort das Honorar gemäß TP 7 RATG angemessen sein.
§ 15
Wird der Rechtsanwalt außerhalb des Ortes, in dem sich sein Kanzleisitz oder seine Niederlassung befindet, tätig, kann die Kilometergeldentschädigung nach den Sätzen der Reisegebührenvorschrift des Bundes in der höchsten Dienstklasse für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (im Falle der Notwendigkeit auch eines Mietkraftwagens) und der Ersatz des tatsächlichen Verpflegungs- und Nächtigungsaufwandes als angemessen betrachtet werden.
§ 16
Zu den Honoraransätzen für Leistungen eines Rechtsanwalts, die aus gerechtfertigten Gründen zwischen 20 Uhr und 8 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen, oder an Samstagen erbracht werden, kann ein Zuschlag in Höhe von 100% als angemessen betrachtet werden.
§ 17
Die Bestimmung des § 16 RATG über die gesonderte Vergütung aller Auslagen einschließlich der Umsatzsteuer gilt auch für jene Leistungen, deren Entlohnung nicht durch das RATG bestimmt werden.
§ 18
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Entlohnung für Leistungen eines Rechtsanwalts, die von den vorstehenden besonderen Kriterien (Teil II und III) nicht erfasst sind, kann auf Kriterien für vergleichbare Leistungen Bedacht genommen werden.
§ 19
Die AHK sind im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (http://www.rechtsanwaelte.at) dauerhaft bereitzustellen.

