Allgemeine Honorar-Kriterien

 

Kundgemacht auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (http://www.rechtsanwaelte.at) am 10.10.2005, 28.4.2008 und am 11.5.2009

I. Teil – Sachlicher Anwendungsbereich

§ 1
Der Honoraranspruch des Rechtsanwalts ergibt sich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. In Ermangelung einer Vereinbarung wird vorbehaltlich gesetzlicher Honorarregeln gemäß §§ 1004, 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung geschuldet.
 
§ 2
Nach gefestigter Standesauffassung dienen im Interesse der Rechtspflege insbesondere zum Schutz der Auftraggeber die nachstehenden Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars.

§ 3
Für eine Vereinbarung gemäß §1 wird Schriftform empfohlen.

§ 4
Die Honoraransätze setzen Leistungen eines Rechtsanwalts voraus. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Honorars ist zu berücksichtigen, ob diese Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigen oder unterschreiten.

 
II. Teil – Zivil- und Verwaltungssachen

§ 5
Als Bemessungsgrundlagen für Honoraransätze (§ 4) können, soweit sich nicht auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergibt, nachstehende Beträge als angemessen betrachtet werden: 

Euro
1. Abgabensachen (Steuern, Gebühren und Beiträge)    
    bei Streitigkeiten der strittige Betrag, bei Abgabenerklärungen   
    der sich auf ihrer Grundlage ergebende Abgabenbetrag,   
    sonst 2.180
       
2. Adoptionssachen   
    der Wert des Vermögens des an Kindes Statt Annehmenden,   
    sonst 5.800
       
3. Agrarsachen   
    bei wiederkehrenden Leistungen der dreifache Jahresbetrag    
    oder der Verkehrswert des betreffenden Rechtes,    
    sonst 10.900
       
4. Bausachen   
    a) geringfügige 5.800
    b) mittlere 21.800
    c) Großprojekte 181.000
       
5. Bergrechtssachen 36.000
       
6. Bestandsachen   
    der dreifache Jahresbestandzins, sonst   
         
    a) bei Geschäftsräumlichkeiten 10.900
    b) bei Wohnungen bis zu drei Wohnräumen 5.800
    c) sonstige Wohnungen 8.720
    d) in Verfahren gemäß § 18 des Mietrechtsgesetzes    
        der dreifache Jahresbetrag der Mietzinserhöhung.    
       
7. Dienstbarkeits- und Reallastsachen
    bei wiederkehrenden    
    Leistungen der dreifache Jahresbetrag oder der   
    Verkehrswert des betreffenden Rechtes,    
    sonst 5.800
       
8. Dienstrechtssachen (ausgenommen Disziplinarsachen)    
    drei Jahresbezüge    
       
9. Elektrizitätssachen 10.900
       
10. Enteignungssachen   
      der geltend gemachte Entschädigungsbetrag,    
      sonst 2.180
       
11. Fischereisachen   
      der dreifache Jahrespachtzins,     
      sonst 10.900
       
12. Forstrechtssachen, soweit es sich nicht um    
      Umweltschutzsachen handelt,    
      a) für Besitz bäuerlichen Umfanges 10.900
      b) für Großwaldbesitz 109.000
       
13. Gewerbesachen, soweit es sich nicht um    
      Umweltschutzsachen im Betriebsanlagenrecht handelt,    
      a) für Kleinbetriebe 10.900
      b) für mittlere Betriebe 36.000
      c) für größere Betriebe 72.000
      d) für Großbetriebe 181.000
       
14. Gewerblicher Rechtsschutz    
      Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes   
      und Immaterialgüterrechtes 36.000
       
15. Grenzberichtigungs- und -erneuerungssachen    
      der Wert der strittigen Fläche,    
      sonst 4.360
       
16. Insolvenzsachen (Vertretung des Schuldners)    
      I. Ausgleichsverfahren    
      das Erfüllungserfordernis einschließlich der    
      bevorrechteten Forderungen    
      II. Konkursverfahren    
      a) bei Abschluss eines Zwangsausgleiches das    
      Erfüllungserfordernis einschließlich der Masseforderungen,    
      b) bei Beendigung des Konkurses auf andere Art das    
      zu verteilende Vermögen,    
      sonst 10.900
      III. Leistungen in Insolvenzsachen, die sich auf Aus-    
      oder Absonderungsrechte beziehen,    
      sind gesondert zu bewerten.   
       
17. Jagdrechtssachen   
      der dreifache Jahrespachtzins,    
      sonst 21.800
 
18. Kartellsachen    
      a) Bagatellkartell oder Vertriebsbindungen 36.000
      b) sonstige 145.000
       
19. Kraftfahrsachen   
      a) in Angelegenheiten wegen Entziehung    
      des Führerscheines 8.720
      b) sonst 4.360
       
20. Letztwillige Verfügungen    
      der Wert des Vermögens über das verfügt wird,    
      sonst 4.360
       
21. Liegenschaftsverkehr    
      die Kaufsumme, der Verkehrswert oder die nach den für   
      Notare geltenden Bestimmungen    
      zulässige Bemessungsgrundlage.   
       
22. Mediensachen   
      a) Verfahren vor den für Mediensachen zuständigen    
      Gerichtshöfen und Kommissionen sowie Entgegnungen:    
      Honoraransprüche gemäß § 9 Abs 1 Z 2 und § 10;    
      b) Verfahren vor Verwaltungsbehörden: Honoraransprüche    
      gemäß § 9 Abs 1 Z 1 und § 10.    
       
23. Personenstandssachen 8.720
       
24. Pflegschaftssachen,    
      mit Ausnahme von Unterhaltssachen 4.360
       
25. Sachwaltersachen   
      der Wert des betroffenen Vermögens,    
      sonst 5.800
       
26. Staatsbürgerschaftssachen 8.720
       
27. Todeserklärungssachen   
      der Wert des Vermögens des für tot zu Erklärenden,   
      sonst 5.800
       
28. Umweltschutzsachen   
      im Betriebsanlagenrecht, Dampfkesselemissions- und    
      Luftreinhalterecht, Forst- und Wasserrecht sowie    
      Entsorgungsrecht im Zusammenhang mit Großanlagen 36.000
      sonst 10.900
       
29. Urheber- und Verlagsrechtssachen 36.000
       
30. Vereinssachen    
      der Wert des Vermögens,    
      sonst  8.720
       
31. Verlassenschaftssachen   
      a) bei schriftlicher Abhandlungspflege Bemessungsgrundlage   
      gemäß § 3 Gerichtskommissionstarifgesetz,    
      b) bei sonstiger Vertretung der Wert des Anspruches.    
       
32. Wasserrechtssachen soweit es sich nicht um    
      Umweltschutzsachen handelt 10.900
       
33. Wohnungseigentumssachen (ausgenommen     
      Liegenschaftsverkehr nach Z 21)    
      a) bei wiederkehrenden Leistungen der dreifache Jahresbetrag   
      b) sonst 5.800
       
34. Sonstige Zivil- und Verwaltungssachen    
      a) sehr einfacher Natur und von geringer Bedeutung 2.180
      b) im allgemeinen 8.720
      c) bei weittragender Bedeutung 21.800
       
35. Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten wegen   
      der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher   
      Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich Beschwerden    
      nach dem Fremdenpolizeigesetz 21.800
   
§ 6
Die Berechnung des Honorars kann unter sinngemäßer Anwendung des RATG in seiner jeweiligen Fassung erfolgen, insbesondere durch Anwendung der Bestimmungen über den Einheitssatz und der TP 1 bis 3 und 5 bis 9 RATG.

§ 7
(1)    In den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt oder ihm mehrere Personen gegenüberstehen, kann als Streitgenossenzuschlag
a)    wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm
gegenüberstehende Personen vorhanden sind ……………………………………10%
b)    für jede weitere von ihm vertretene und für jede weitere ihm gegenüberstehende Person je …………………………………………………………………………………5%
des Honorars als angemessen betrachtet werden.
 
(2)    Bei Abrechnung des Honorars nach Einzelleistungen kann der Ansatz nach TP 7/2 RATG auch für ein Aktenstudium in der eigenen Kanzlei angewendet werden, das nach Art und Umfang das zur Vorbereitung anwaltlicher Leistungen üblicherweise notwendige Aktenstudium erheblich (im Sinne des § 4) übersteigt.

§ 8
(1)    Für die Vertretung vor übernationalen Tribunalen und Entscheidungsträgern, dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof kann für Beschwerden, Gegenschriften und die Verrichtung von mündlichen Verhandlungen der doppelte Betrag der TP 3C RATG als angemessen betrachtet werden.
(2)    Für Rechtsgutachten kann der Honoraransatz gemäß TP 3 RATG bis zum doppelten Betrag der TP 3C RATG als angemessen betrachtet werden.
(3)    Für Verhandlungen kontradiktorischen Charakters kann der Honoraransatz gemäß TP 3A RATG als angemessen betrachtet werden. Für das Aufforderungsschreiben, welches inhaltlich einem Schriftsatz nach TP 3A RATG entspricht, insbesondere das Aufforderungsschreiben in Amtshaftungs- und Versicherungsschadensachen, können die Honoraransätze nach dieser Tarifpost als angemessen betrachtet werden.
(4)    In Enteignungssachen kann für die Zeit, in der über die Enteignungssache der eigenen Partei verhandelt wird, je angefangene Stunde, das Honorar gemäß TP 3 RATG, für die übrige, notwendige Zeit der Anwesenheit bei der Enteignungsverhandlung das Honorar gemäß TP 2 RATG als angemessen betrachtet werden.
(5)    Für die Verfassung von Urkunden, Verträgen und sonstigen Erklärungen jeder Art einschließlich letztwilliger Verfügungen können die Ansätze des Notariatstarifes unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlagen der AHK als angemessen betrachtet werden. Für die Begutachtung fremder Verträge kann ein Ansatz nach TP 3A bis TP 3C RATG als angemessen betrachtet werden.
(6)    Wird ein Rechtsanwalt als Schiedsrichter tätig, so können auf seine Leistungen die Bestimmungen des RATG sinngemäß angewendet werden, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird.

 
III. Teil – Straf- und Disziplinarsachen

§ 9
(1)    In offiziosen Strafsachen vor den Gerichten sind als Honoraransätze angemessen: 

    Euro
1. In bezirksgerichtlichen Verfahren    
    a) Hauptverhandlungen 1. Instanz   
        für die erste halbe Stunde 146
        für jede weitere halbe Stunde 73
    b) für die Ausführung der vollen Berufung und die    
        Gegenausführung hiezu 292
    c) für die Ausführung der Berufung nur wegen    
        Strafe und die Gegenausführungen hiezu 219
    d) Berufungsverhandlungen gemäß lit b    
        für die erste halbe Stunde 292
        für jede weitere halbe Stunde 146
    e) Berufungsverhandlungen gemäß lit c    
        für die erste halbe Stunde 219
        für jede weitere halbe Stunde 109,50
           
2. In einzelrichterlichen Verfahren des Gerichtshofes mit Ausnahme    
    der im § 61 Abs 1 Z 5 StPO angeführten Verfahren    
    a) Hauptverhandlungen 1. Instanz    
        für die erste halbe Stunde 255,50
        für jede weitere halbe Stunde 127,75
    b) für die Ausführung der vollen Berufung und    
        die Gegenausführung hiezu 511
    c) für die Ausführung der Berufung nur wegen    
        Strafe und die Gegenausführungen hiezu 383,25
    d) Berufungsverhandlungen gemäß lit b    
        für die erste halbe Stunde 511
        für jede weitere halbe Stunde 255,50
    e) Berufungsverhandlungen gemäß lit c    
        für die erste halbe Stunde 383,25
        für jede weitere halbe Stunde 191,63
           
3. In schöffengerichtlichen Verfahren und in einzelrichterli-    
    chen Verfahren gemäß § 61 Abs 1 Z 5 StPO    
    a) Hauptverhandlungen 1. Instanz    
        für die erste halbe Stunde 365
        für jede weitere halbe Stunde 182,50
    b) für die Ausführung der Berufung und die Ge-    
        genausführungen hiezu 547,50
    c) Berufungsverhandlungen   
        für die erste halbe Stunde 547,50
        für jede weitere halbe Stunde 273,75
    d) für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde    
        und die Gegenausführungen hiezu 730
    e) Gerichtstage über Nichtigkeitsbeschwerden    
        für die erste halbe Stunde 730
        für jede weitere halbe Stunde 365
           
4. In geschworenengerichtlichen Verfahren    
    a) Hauptverhandlungen 1. Instanz    
        für die erste halbe Stunde 438
        für jede weitere halbe Stunde 219
    b) für die Ausführung der Berufung und die Ge-    
        genausführungen hiezu 657
    c) Berufungsverhandlungen   
        für die erste halbe Stunde 657
        für jede weitere halbe Stunde 328,50
    d) für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde   
        und die Gegenausführungen hiezu 876
    e) Gerichtstage über Nichtigkeitsbeschwerden    
        für die erste halbe Stunde 876
        für jede weitere halbe Stunde 438
           
5. Haftverfahren   
    a) Verhandlungen 1. Instanz    
        für die erste halbe Stunde 255,50
        für jede weitere halbe Stunde 127,75
    b) für Grundrechtsbeschwerden 511
        für sonstige Beschwerden 365
    c) Verhandlungen 2. Instanz    
        für die erste halbe Stunde 365
        für jede weitere halbe Stunde 182,50

(2)    Wird in den Fällen des Abs 1 Z 3 oder Z 4 zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde auch Berufung erhoben, ist ein Zuschlag in Höhe von 20% zu den Honoraransätzen gemäß Abs 1 Z 3 lit d und lit e bzw Abs 1 Z 4 lit d und lit e angemessen.
 
§ 10
(1)    Für Leistungen des Rechtsanwalts in offiziosen Strafsachen vor den Gerichten, die nicht in § 9 erwähnt sind, sind die Honoraransätze der TP 1 bis 3 und TP 5 bis 9 RATG unter Zugrundelegung folgender Bemessungsgrundlagen angemessen: 

Euro
in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 1      4.360
in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 2    10.900
in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 3    17.440
in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 4    21.800
in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 5   
entsprechend Z 1 bis 4,    
mangels Bestimmbarkeit            10.900

(2)    Im Sinne des Abs 1 sind für die Honorarberechnung angemessen:
TP 2 RATG für die Kostenbestimmungsanträge, Schriftsätze, mit denen nur Vollmachten vorgelegt, Rechtsmittelverzichte bekannt gegeben sowie Rechtsmittel angemeldet werden; ganz kurze Anträge oder sonstige Mitteilungen an das Gericht;
TP 3A RATG für Anträge, soweit sie nicht dem Umfange oder Inhalte nach als ganz kurz anzusehen sind, Enthaftungsanträge, Anträge an den Staatsanwalt und das Gericht im Ermittlungsverfahren auf Erlassung von Anordnungen, Bewilligungen, Entscheidungen und dergleichen mehr;
TP 3B RATG für Rechtsmittel in Strafverfahren, die nicht schon in § 9 angeführt sind, insbesondere Einsprüche gegen die Anklageschrift und Beschwerden gemäß § 87 StPO sowie Einsprüche gemäß § 106 StPO.
(3)    Der Streitgenossenzuschlag für jede weitere verteidigte Partei ist mit 30% des Honoraransatzes angemessen.
(4)    Für das Zuwarten nach einer halben Stunde, für die Beratungszeit und für das Erscheinen zu einer nicht stattfindenden Verhandlung kann der Honoraransatz gemäß TP 7/2 RATG verrechnet werden.
(5)    Ist ein Rechtsanwalt in demselben Verfahren gleichzeitig als Verteidiger und als Privatbeteiligten-Vertreter tätig, so gebührt ihm für jede dieser Leistungen die volle Entlohnung seiner Leistungen. Erbringt er diese Leistungen für dieselbe Person, so ermäßigt sich die Entlohnung als Verteidiger um die Hälfte der als Privatbeteiligten-Vertreter gebührenden Entlohnung.
(6)    Ist der Rechtsanwalt im Rahmen einer Diversion tätig, so ist für jede seiner Leistungen die Entlohnung gemäß Abs 1 angemessen.

§ 11
Die Bestimmungen über den Einheitssatz gemäß § 23 RATG können sinngemäß angewendet werden; in diesem Falle gelten auch die Leistungen gemäß § 9 als Bemessungsgrundlage des Einheitssatzes.

§ 12
In offiziosen Strafsachen vor den Gerichten kann ein Erfolgszuschlag bis zu 50% des Honorarbetrages verrechnet werden; dies insbesondere, wenn das Verfahren eingestellt wird oder das Urteil auf Freispruch lautet oder ein wegen eines Verbrechens Angeklagter wegen eines Vergehens oder eines mit einem niedrigeren Strafsatz bedrohten Verbrechens verurteilt wird.

§ 13
(1)    Die Kriterien der §§ 8 Abs 1 sowie 9 bis 12 sind sinngemäß anzuwenden auf Leistungen des Rechtsanwalts in
a)    Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro bedroht sind, gemäß § 9 Abs 1 Z 1;
b)    Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit Geldstrafe zwischen 2.180 Euro bis 4.360 Euro bedroht sind, gemäß § 9 Abs 1 Z 2;
c)    Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit Geldstrafe über 4.360 Euro oder mit Haft bedroht sind, gemäß § 9 Abs 1 Z 3;
d)    Finanzstrafverfahren vor dem Spruchsenat gemäß § 9 Abs 1 Z 3;
e)    sonstigen finanzbehördlichen Strafverfahren gemäß § 9 Abs 1 Z 2;
f)    Disziplinarverfahren, je nach Schwere des Vorwurfes, gemäß § 9 Abs 1 Z 1 bis Z 3.
(2)    In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die nur mit Geldstrafe bis zu 730 Euro bedroht sind, ist es angemessen die Leistungen des Rechtsanwalts unter Zugrundelegung einer Bemessungs-grundlage von 1.450 Euro nach den Bestimmungen des RATG zu entlohnen.
Sind mehrere Verwaltungsstrafsachen Gegenstand eines gemeinsamen Verfahrens, so ist für die Honorarberechnung die höchste der einzeln angedrohten Strafen maßgebend.
(3)    Ist der Verfall von Gegenständen angedroht, erhöht sich die Bemessungsgrundlage jeweils um den Wert derselben.
(4)    Auf Leistungen im Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen ist § 9 insofern sinngemäß anzuwenden, als gleich offiziosen Strafsachen vor den Gerichten zu unterscheiden ist, ob die Berufung sich auf die Bekämpfung der Strafhöhe beschränkt oder darüber hinausgeht. Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind die für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Kriterien angemessen.

 
IV. Teil – Sonstige Bestimmungen

§ 14
(1)    Für die Empfangnahme, Verbuchung, Verwahrung oder Ausfolgung von Geld oder Wertpapieren, Spar- oder Einlagebüchern – ausgenommen die Gebarung mit Wechseln, Schuldurkunden, Zeugen-, Sachverständigen- sowie Zustellungsgebühren und dergleichen mehr – können die Ansätze des Notariatstarifes herangezogen werden.
(2)    Erfolgt die Empfangnahme oder Ausfolgung gemäß Abs 1 nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts, kann überdies für die Bemühung zum Empfangs- oder Ausfolgungsort das Honorar gemäß TP 7 RATG angemessen sein.

§ 15
Wird der Rechtsanwalt außerhalb des Ortes, in dem sich sein Kanzleisitz oder seine Niederlassung befindet, tätig, kann die Kilometergeldentschädigung nach den Sätzen der Reisegebührenvorschrift des Bundes in der höchsten Dienstklasse für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (im Falle der Notwendigkeit auch eines Mietkraftwagens) und der Ersatz des tatsächlichen Verpflegungs- und Nächtigungsaufwandes als angemessen betrachtet werden.

§ 16
Zu den Honoraransätzen für Leistungen eines Rechtsanwalts, die aus gerechtfertigten Gründen zwischen 20 Uhr und 8 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen, oder an Samstagen erbracht werden, kann ein Zuschlag in Höhe von 100% als angemessen betrachtet werden.

§ 17
Die Bestimmung des § 16 RATG über die gesonderte Vergütung aller Auslagen einschließlich der Umsatzsteuer gilt auch für jene Leistungen, deren Entlohnung nicht durch das RATG bestimmt werden.

§ 18
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Entlohnung für Leistungen eines Rechtsanwalts, die von den vorstehenden besonderen Kriterien (Teil II und III) nicht erfasst sind, kann auf Kriterien für vergleichbare Leistungen Bedacht genommen werden.

§ 19
Die AHK sind im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (http://www.rechtsanwaelte.at) dauerhaft bereitzustellen.

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