Disziplinarstatut

Bundesgesetz vom 28. Juni 1990 über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – DSt) sowie über Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, der Zivilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung

Artikel I

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1
(1) Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen.

(2) Disziplinarvergehen sind vom Disziplinarrat zu behandeln.

(3) Im übrigen obliegt die standesrechtliche Aufsicht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung).

§ 2
(1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarvergehens ausgeschlossen, wenn

           1. innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kammeranwalts (§ 22 Abs. 1) von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen kein Untersuchungskommissär bestellt oder

           2. innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen oder

           3. innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Disziplinarerkenntnis gefällt worden ist.

(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt,

           1. wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zu Grunde liegenden Sachverhalts ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird, für die Dauer dieses Verfahrens;

           2. wenn die Berechtigung eines Rechtsanwalts zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft während des Laufes der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte.

(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Fristen, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(4) Begeht der Rechtsanwalt innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/1999)

§ 3
Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

§ 4
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Zweiter Abschnitt

Disziplinarrat und Kammeranwalt

§ 5
(1) Am Sitz jeder Rechtsanwaltskammer ist ein Disziplinarrat zu errichten.

(2) Der Disziplinarrat besteht einschließlich des Präsidenten aus acht Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte, wenn in die Liste der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Disziplinarrats vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 50 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus elf Mitgliedern, wenn 51 bis 100 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 14 Mitgliedern, wenn 101 bis 200 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 21 Mitgliedern, wenn 201 bis 800 Rechtsanwälte eingetragen sind, und aus 35 Mitgliedern, wenn mehr als 800 Rechtsanwälte eingetragen sind. Zusätzlich gehören dem Disziplinarrat zwei Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an.

(3) Beim Disziplinarrat sind ein Kammeranwalt und ein Stellvertreter desselben aus dem Kreis der in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Kammermitglieder zu bestellen. Bei einem Disziplinarrat mit 21 Mitgliedern sind neben dem Kammeranwalt zwei Stellvertreter, bei einem Disziplinarrat mit 35 Mitgliedern fünf Stellvertreter jeweils aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu bestellen.

§ 6
(1) Auf einvernehmlichen Antrag von Rechtsanwaltskammern desselben Oberlandesgerichtssprengels kann der Bundesminister für Justiz im Interesse einer zweckmäßigen Handhabung der Disziplinargewalt durch Verordnung verfügen, daß ein gemeinsamer Disziplinarrat am Sitz einer dieser Kammern zu errichten ist.

(2) Eine solche Verordnung kann der Bundesminister für Justiz auch ohne Antrag nach Anhörung der beteiligten Rechtsanwaltskammern erlassen, wenn in die Liste einer dieser Kammern weniger als 25 Rechtsanwälte eingetragen sind und ohne eine solche Verordnung die ordnungsgemäße Handhabung der Disziplinargewalt nicht mehr gewährleistet wäre.

(3) Ist ein gemeinsamer Disziplinarrat errichtet, so sind die Beitragsleistungen der beteiligten Rechtsanwaltskammern zu den Kosten des Disziplinarrats, sofern zwischen ihnen nichts anderes vereinbart wird, nach dem Verhältnis der Anzahl der in die Liste dieser Kammern eingetragenen Rechtsanwälte zu bestimmen.

§ 7
(1) Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte sowie der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter werden von der Vollversammlung auf dieselbe Art wie die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte auf vier Jahre, die Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter auf zwei Jahre gewählt (§ 24 RAO). Im Fall eines gemeinsamen Disziplinarrats (§ 6) ist die Wahl in einer gemeinsamen Vollversammlung der beteiligten Rechtsanwaltskammern vorzunehmen. Diese Vollversammlung ist von der Rechtsanwaltskammer einzuberufen, an deren Sitz der gemeinsame Disziplinarrat zu errichten ist.

(2) Ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, gegen den rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zu einem der im Abs. 1 genannten Ämter gewählt werden.

(3) Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht zugleich Mitglied des Disziplinarrats sein.

(4) Der Disziplinarrat hat aus seiner Mitte einen, bei 21 Mitgliedern zwei und bei 35 Mitgliedern vier Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu wählen.

(5) Das Ergebnis der Wahlen ist binnen einem Monat dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission mitzuteilen und im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

§ 8
Bei Verhinderung des Präsidenten üben dessen Amt die Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihrer Amtsdauer aus, bei deren Verhinderung das Mitglied des Disziplinarrats mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich.

§ 9
(1) Zur Festsetzung einer Geschäftsordnung des Disziplinarrats ist die Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und 6 RAO sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass im Fall der Neuwahl des gesamten Disziplinarrats die Vizepräsidenten und ein Teil der Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte, der im Jahr nicht mehr als ein Drittel betragen darf und durch Los zu bestimmen ist, schon vor Ablauf der Amtsdauer von vier Jahren ausscheiden, um eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Disziplinarrats zu gewährleisten.

§ 10
Der Kammeranwalt kann sich durch einen seiner Stellvertreter vertreten lassen. Bei Verhinderung des Kammeranwalts tritt an seine Stelle der von ihm für diesen Fall bestimmte Stellvertreter, ist ein solcher nicht bestimmt, der Stellvertreter mit der längsten Amtsdauer, bei gleicher Amtsdauer der an Lebensjahren älteste.

§ 11
(1) Jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist verpflichtet, die Wahl in den Disziplinarrat oder zum Kammeranwalt (Stellvertreter des Kammeranwalts) anzunehmen. Aus wichtigen Gründen kann jedoch die Annahme der Wahl abgelehnt oder das Amt zurückgelegt werden. Über die Zulässigkeit der Nichtannahme der Wahl oder der Rücklegung des Amtes entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluß. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Nach Ablauf der Amtsperiode kann für die nächste Amtsperiode eine Wahl abgelehnt werden.

§ 12
Mitglieder des Disziplinarrats, Kammeranwälte und deren Stellvertreter, gegen die ein Strafverfahren nach der StPO oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist, dürfen bis zur Beendigung des Verfahrens ihr Amt nicht ausüben. Der Disziplinarrat kann jedoch nach Anhörung des Kammeranwalts und des Betroffenen unter Bedachtnahme auf Art und Gewicht des Verdachts beschließen, daß der Betroffene sein Amt weiter ausüben kann, solange im Disziplinarverfahren ein Einleitungsbeschluß nicht gefaßt wird. Gegen einen solchen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 13
Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter erlischt mit dem Ablauf ihrer Amtsdauer, mit Zurücklegung des Amtes nach § 11 Abs. 1, mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem über den Betroffenen eine Disziplinarstrafe verhängt wird, mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder mit der Streichung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter. Das Amt ist durch Neuwahl in der nächsten Vollversammlung neu zu besetzen.

§ 14
(1) Die Mitglieder des Disziplinarrats sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihr Amt unparteiisch auszuüben.

(2) Die Mitglieder des Disziplinarrats, der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter üben ihre Tätigkeit als Ehrenamt aus. Barauslagen sind ihnen nach Maßgabe der Geschäftsordnung aus der Kammerkasse zu ersetzen.

§ 15
(1) Der Disziplinarrat verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und, außer im Fall des § 29, aus vier weiteren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte bestehen. Jedem Senat gehört ferner eines der beiden Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an. Diese haben an den Verhandlungen und Entscheidungen des Senats nur unter der Voraussetzung mitzuwirken, dass Beschuldigter ein Rechtsanwaltsanwärter ist. Den Vorsitz führt der Präsident oder ein Vizepräsident, bei deren Verhinderung das Mitglied des Senats mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich. Jedes Mitglied des Disziplinarrats darf mehreren Senaten angehören.

(2) Der Präsident des Disziplinarrats hat die Senate, die über einstweilige Maßnahmen beschließen (§ 19), sowie die erkennenden Senate (§ 30) jährlich nach der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zu bilden und die Geschäfte unter ihnen im vorhinein zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Mitglieder des Disziplinarrats bei Verhinderung eines Senatsmitglieds in die Senate eintreten. Die Geschäftsverteilung ist durch Anschlag in der Rechtsanwaltskammer bekanntzugeben. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs abgeändert werden.

(3) Alle anderen zu bildenden Senate hat der Präsident des Disziplinarrats unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der einzelnen Mitglieder sowie auf mögliche Ausschließungs- und Befangenheitsgründe zusammenzusetzen.

(4) Die Entscheidungen des Disziplinarrats (Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Disziplinarstrafen der Streichung von der Liste und der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft darf der Disziplinarrat nur verhängen, die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft nur beschließen, wenn mindestens vier Senatsmitglieder dafür stimmen.

Dritter Abschnitt

Disziplinarstrafen

§ 16
(1) Disziplinarstrafen sind:

           1. schriftlicher Verweis;

           2. Geldbuße bis zum Betrag von 45 000 Euro;

           3. Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur Dauer eines Jahres oder bei Rechtsanwaltsanwärtern Verlängerung der Dauer der praktischen Verwendung um höchstens ein Jahr;

           4. Streichung von der Liste.

(2) Die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, soweit anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.

(3) Neben der unbedingt ausgesprochenen oder zur Gänze bedingt nachgesehenen Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann auch eine Geldbuße verhängt werden.

(4) Als Nebenstrafe kann unter Bedachtnahme auf die Art des Disziplinarvergehens das Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung verhängt werden. Das Verbot ist nur für Zeiträume, in denen die Rechtsanwaltschaft tatsächlich ausgeübt wird, und höchstens für die Dauer eines Jahres auszusprechen.

(5) Liegen einem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die §§ 31 und 40 StGB gelten sinngemäß.

(6) Bei Verhängung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die rechtsuchende Bevölkerung, bei Bemessung der Geldbuße auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedacht zu nehmen.

(7) Wird ein Rechtsanwalt nach einer bedingten Strafnachsicht (Abs. 2) eines weiteren Disziplinarvergehens schuldig erkannt, das er vor Ablauf der Probezeit begangen hat, so hat der Disziplinarrat die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, soweit das in Anbetracht der neu ausgesprochenen Disziplinarstrafe zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. Wird die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so kann der Disziplinarrat die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängern. Über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder die Verlängerung der Probezeit ist in jedem Fall zu entscheiden, tunlichst im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens, sonst nach Anhörung des Rechtsanwalts durch Beschluß.

(8) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 StGB gelten sinngemäß. Zeiten, in denen die Rechtsanwaltschaft nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.

(9) Geldbußen fließen der im § 20 Abs. 1 genannten Rechtsanwaltskammer zu.

§ 17
Hat ein Rechtsanwalt seine Eintragung in die Liste erschlichen oder übt er die Rechtsanwaltschaft aus, obwohl ihm die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vom Disziplinarrat untersagt oder vom Ausschuß eingestellt worden ist, so ist die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste zu verhängen, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden kann.

§ 18
Nach Verhängung der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste kann ein Rechtsanwalt erst dann erneut in die Liste einer Rechtsanwaltskammer eingetragen werden, wenn er seit der Streichung die Rechtsanwaltschaft insgesamt drei Jahre nicht ausgeübt hat. Wegen Vertrauensunwürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraums von jeder Rechtsanwaltskammer verweigert werden (§ 5 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung).

Vierter Abschnitt

Einstweilige Maßnahmen

§ 19
(1) Der Disziplinarrat kann gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen, wenn

           1. gegen den Rechtsanwalt als Beschuldigten oder Angeklagten (§ 48 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StPO) ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird oder

           2. der Rechtsanwalt wegen einer strafbaren Handlung vom Gericht rechtskräftig verurteilt oder

           3. die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste ausgesprochen worden ist oder

           4. gegen den Rechtsanwalt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird

und die einstweilige Maßnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, besonders für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes, erforderlich ist.

(1a) Der Disziplinarrat kann weiters gegen einen Rechtsanwalt die einstweiligen Maßnahmen der Überwachung der Kanzleiführung durch den Ausschuß oder der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft beschließen, wenn  vom Ausschuß unter Vorlage der betreffenden Unterlagen bestimmte Tatsachen angezeigt werden, auf Grund derer der Verdacht eines Disziplinarvergehens und die dringende Besorgnis besteht, daß die weitere Berufsausübung zu einer erheblichen Beeinträchtigung anvertrauten fremden Vermögens, insbesondere im Zusammenhang mit der Fremdgeldgebarung des Rechtsanwalts, führen könnte.

(2) Vor der Beschlußfassung über eine einstweilige Maßnahme muß der Rechtsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme gehabt haben. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall dem Rechtsanwalt nach der Beschlußfassung unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Einstweilige Maßnahmen sind:

           1. bei Rechtsanwälten

               a) die Überwachung der Kanzleiführung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer;

               b) die Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden;

                c) das vorläufige Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung;

               d) die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft;

           2. bei Rechtsanwaltsanwärtern die Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(4) Einstweilige Maßnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Die nach Abs. 1 Z 1, 4 oder Abs. 1a beschlossene einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft tritt spätestens nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann aber mit Beschluß des Disziplinarrats verlängert werden, wenn dies zur Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich ist, und tritt auch in diesem Fall jeweils spätestens nach weiteren sechs Monaten außer Kraft.

(5) Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens treten einstweilige Maßnahmen unbeschadet des § 72 Abs. 3 jedenfalls außer Kraft.

(6) Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen sind dem Rechtsanwalt, dem Kammeranwalt sowie der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

(7) Einstweilige Maßnahmen sind bei der Verhängung von Disziplinarstrafen angemessen zu berücksichtigen. Die Zeit, während der die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt war, ist auf die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, die Zeit, während der die Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung vorläufig verboten war, auf das mit einer Disziplinarstrafe verbundene Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern anzurechnen.

Fünfter Abschnitt

Verfahren vor dem Disziplinarrat

§ 20
(1) Zur Ausübung der Disziplinargewalt ist der Disziplinarrat derjenigen Rechtsanwaltskammer zuständig, bei der der Beschuldigte in dem Zeitpunkt, in dem der Kammeranwalt vom Verdacht des Disziplinarvergehens Kenntnis erlangt (§ 22 Abs. 1), in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist. Über Zuständigkeitsstreitigkeiten entscheidet die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ohne mündliche Verhandlung.

(2) Der Disziplinarrat schreitet auf Antrag des Kammeranwalts ein und führt sodann das Verfahren von Amts wegen; er fällt seine Entscheidungen nach Anhörung des Kammeranwalts.

(3) Der Disziplinarrat und der Kammeranwalt haben die zugunsten und zu Lasten eines Beschuldigten sprechenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.

§ 21
Der Kammeranwalt ist berufen, von Amts wegen oder im Auftrag des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer vor dem Disziplinarrat für die Erfüllung der Berufspflichten des Rechtsanwalts und für die Wahrung der Ehre und des Ansehens des Rechtsanwaltsstands einzutreten und sich an der Untersuchung und Verhandlung, insbesondere durch Stellung von Anträgen, zu beteiligen. Nimmt er Verzögerungen wahr, so hat er dagegen Abhilfe zu suchen.

§ 22
(1) Alle beim Disziplinarrat oder bei der Rechtsanwaltskammer einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem Kammeranwalt zuzuleiten, dem auch sonst jeder Verdacht eines Disziplinarvergehens zur Kenntnis zu bringen ist.

(2) Ist der Kammeranwalt der Ansicht, daß weder eine Berufspflichtenverletzung noch eine Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes vorliegt oder daß eine Verfolgung wegen Verjährung ausgeschlossen ist, so hat er die Anzeige zurückzulegen und hievon den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer unter Angabe der wesentlichen Gründe zu verständigen. Der Ausschuß kann dies zur Kenntnis nehmen und erforderlichenfalls Maßnahmen der standesrechtlichen Aufsicht ergreifen (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung) oder dem Kammeranwalt die Disziplinarverfolgung auftragen. Bleibt es bei der Zurücklegung der Anzeige, so hat der Ausschuß den Anzeiger hievon zu verständigen.

(3) Ist der Kammeranwalt der Ansicht, daß die Voraussetzungen für die Zurücklegung der Anzeige nicht vorliegen, oder trägt ihm der Ausschuß die Disziplinarverfolgung auf, so hat er die Bestellung eines Untersuchungskommissärs zu beantragen.

(4) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekanntgewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende Beurteilung zulassen, kann der Kammeranwalt vorweg eine ergänzende Äußerung des Anzeigers sowie eine Äußerung des Angezeigten einholen und im Weg des Disziplinarrats Akten beischaffen.

(5) Solange der Angezeigte keine Äußerung erstattet hat, kann der Kammeranwalt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige einen Antrag auf Bestellung eines Untersuchungskommissärs stellen.

§ 23
(1) Begründet das einem Rechtsanwalt angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der Disziplinarrat Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.

(2) Wird wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Strafverfahren nach der StPO geführt, so darf bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss wegen dieses Vergehens kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden.

§ 24
(1) Die Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte sind verpflichtet, den Kammeranwalt von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO und von der Verhängung der Haft gegen einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zu verständigen, und ihm nach Beendigung des Strafverfahrens eine Ausfertigung der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu übersenden.

(2) Der Disziplinarrat und die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs verpflichtet.

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.

§ 25
(1) Die Durchführung des Disziplinarverfahrens kann wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden. Über den Antrag entscheidet die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ohne mündliche Verhandlung.

(2) Der Beschuldigte und der Kammeranwalt müssen einen solchen Antrag spätestens vier Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses beim Disziplinarrat einbringen. Wird im Antrag jedoch glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, erst nach Ablauf dieser Frist eingetreten oder dem Antragsteller bekannt geworden sind, so kann der Antrag auch noch nachher, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen ab Bekanntwerden, eingebracht werden. In diesem Fall ist auch der Zeitpunkt des Bekanntwerdens im Antrag glaubhaft zu machen.

(3) Hat die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission einen solchen Antrag abgelehnt, so ist ein neuer Antrag unzulässig, es sei denn, es wird im Antrag glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, erst nach der Entscheidung eingetreten oder dem Antragsteller bekannt geworden sind. Auch in diesem Fall ist der Antrag innerhalb von vier Wochen ab Bekanntwerden einzubringen und der Zeitpunkt des Bekanntwerdens im Antrag glaubhaft zu machen.

(4) Verspätete oder unzulässige Anträge nach Abs. 2 und 3 sind vom Disziplinarrat zurückzuweisen. Gegen einen solchen Beschluß ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Wurde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gemäß Abs. 1 einem anderen Disziplinarrat übertragen, so ist zur Verfolgung der Kammeranwalt derjenigen Rechtsanwaltskammer berufen, an deren Disziplinarrat das Verfahren übertragen worden ist. Allfällige Aufträge im Sinn des § 21 sind ihm jedoch vom Ausschuß derjenigen Rechtsanwaltskammer zu erteilen, die gemäß §20 Abs. 1 zur Ausübung der Disziplinargewalt zuständig war.

§ 26
(1) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrats ausgeschlossen, wenn

           1. das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger oder

           2. Rechtsfreund oder gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder Anzeigers ist oder

           3. der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinn  des § 157 Abs. 1 Z 1 StPO ist.

(2) Der Untersuchungskommissär ist von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen.

(3) Der Beschuldigte und der Kammeranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarrats unter Angabe bestimmter Gründe wegen Befangenheit abzulehnen.

(4) Die Mitglieder des Disziplinarrats haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem Präsidenten des Disziplinarrats unverzüglich bekanntzugeben.

(5) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Präsident des Disziplinarrats. Ist hievon der Präsident des Disziplinarrats selbst betroffen, so entscheidet der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission. Gegen diese Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der erkennende Senat (§ 30) durch Beschluß, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.

§ 27
(1) Beantragt der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs, so hat der Präsident, wenn nicht nach § 29 vorgegangen wird, ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär zu bestellen und hievon den Beschuldigten unter Bekanntgabe der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den Kammeranwalt zu verständigen. Der Anzeiger ist von der Anordnung einer Untersuchung zu benachrichtigen.

(2) Der Untersuchungskommissär hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann den Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen.

(3) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sind zur Zeugenaussage vor dem Untersuchungskommissär verpflichtet; andere Personen können hiezu nicht verhalten werden. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungskommissär ist unzulässig.

(4) Der Untersuchungskommissär kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft um Rechtshilfe ersuchen. Dieses hat hiebei nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzugehen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Untersuchungskommissär, der Kammeranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozeßordnung zu.

(5) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Kammeranwalt steht das Recht auf Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind die Entwürfe des Untersuchungskommissärs und Beratungsprotokolle. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 28
(1) Nach Abschluß der Untersuchung hat der Präsident des Disziplinarrats einen Senat zu bestellen, dem der Untersuchungskommissär als Mitglied anzugehören hat. Der Untersuchungskommissär hat dem Senat einen Bericht über das Ergebnis der Erhebungen und einen Entwurf für den zu fassenden Beschluß vorzulegen. Der Senat hat nach Anhörung des Kammeranwalts durch Beschluß zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt. Bei der Beratung und Abstimmung des Senats darf der Kammeranwalt nicht anwesend sein.

(2) Der Beschluß, daß Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluß), hat unter Angabe der näheren Umstände die Tathandlungen, deren der Beschuldigte verdächtigt wird, anzuführen. Der Beschluß ist dem Beschuldigten und dem Kammeranwalt zuzustellen. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Der Beschluß, daß kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluß), ist dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen. Eine Abschrift dieses Beschlusses ist dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln. Der Anzeiger ist nach Rechtskraft von dem Ergebnis zu verständigen.

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.

§ 29
(1) Erachtet der Präsident, daß die Anzeige schon vom Kammeranwalt zurückzulegen gewesen wäre (§ 22 Abs. 2) oder das Disziplinarvergehen nach § 3 nicht zu verfolgen ist, so kann er die Anzeige sogleich einem von ihm zu bestellenden Senat vorlegen, der aus dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern des Disziplinarrats zu bestehen hat; die Bestellung eines Untersuchungskommissärs entfällt.

(2) Findet der Senat nach Anhörung des Kammeranwalts, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen (Rücklegungsbeschluß). Dieser Beschluß ist dem Kammeranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von vier Wochen Vorstellung erheben kann. Wird keine Vorstellung erhoben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 3 vorzugehen.

(3) Findet der Senat, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen oder erhebt der Kammeranwalt gegen den Rücklegungsbeschluß Vorstellung, so hat der Präsident gemäß § 27 Abs. 1 vorzugehen.

§ 30
Wurde ein Einleitungsbeschluß gefaßt, so hat der Präsident die Akten dem Vorsitzenden des nach der Geschäftsverteilung (§ 15 Abs. 2) zuständigen erkennenden Senats zuzuleiten, sofern er nicht selbst Vorsitzender ist.

§ 31
(1) Der Vorsitzende hat sodann den Berichterstatter zu bestellen und die sonst zur Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere hat er Ort, Tag und Stunde der mündlichen Verhandlung zu bestimmen, den Beschuldigten, seinen Verteidiger und die Zeugen zu laden sowie den Kammeranwalt zu verständigen. Dem Beschuldigten ist ausreichend Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren.

(2) Der Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten, seines Verteidigers oder des Kammeranwalts Ergänzungen der Erhebungen durch den Untersuchungskommissär veranlassen.

(3) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Kammeranwalt ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben den im § 27 Abs. 5 genannten Aktenteilen die Entwürfe des Berichterstatters. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 32
(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines Vertrauens, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter sein müssen, anwesend sein. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen.

(2) Bei der Beratung und Abstimmung des Senats dürfen der Kammeranwalt, der Beschuldigte, sein Verteidiger und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.

§ 33
(1) Dem Beschuldigten sind mit der Ladung zur Disziplinarverhandlung die Namen der nach der Geschäftsverteilung berufenen Mitglieder des Senats mitzuteilen.

(2) Der Beschuldigte hat unbeschadet des Ablehnungsrechts wegen Befangenheit gemäß § 26 Abs. 3 das Recht, innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ladung ohne Angabe von Gründen zwei Mitglieder durch Ablehnung von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen. Dieses Recht kann nur bei der ersten Ladung sowie bei geänderter Senatszusammensetzung hinsichtlich neuer Senatsmitglieder geltend gemacht werden.

§ 34
Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren durch einen Rechtsanwalt oder substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter verteidigen zu lassen. Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter, gegen die eine der im § 16 Abs. 1 Z 3 angeführten Disziplinarstrafen rechtskräftig verhängt, sowie Rechtsanwälte, gegen die die im § 19 Abs. 3 Z 1 lit. d angeführte einstweilige Maßnahme oder die Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung beschlossen ist, sind von der Verteidigung ausgeschlossen. Die Vertretung durch einen Machthaber ist unzulässig.

§ 35
In Abwesenheit des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt. Der Beschuldigte kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission erheben und mit diesem die Berufung verbinden; § 427 Abs. 3 StPO ist sinngemäß anzuwenden.

§ 36
(1) Zu Beginn der Verhandlung trägt der Kammeranwalt den Einleitungsbeschluß vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Der Beschuldigte oder sein Verteidiger haben das Recht, hierauf mit einer Gegenäußerung zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.

(2) Mit Zustimmung des Beschuldigten und des Kammeranwalts kann die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluß nicht erfaßt sind, ausgedehnt werden.

(3) Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der Senat das Erforderliche vorzukehren. Er kann mit der Durchführung einzelner Erhebungen den Untersuchungskommissär beauftragen, aber auch den Akt zur ergänzenden Untersuchung an den Untersuchungskommissär zurückleiten.

(4) Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme vor dem Untersuchungskommissär gelten sinngemäß.

(5) Nach Abschluß des Beweisverfahrens folgen die Schlußvorträge des Kammeranwalts, des Verteidigers und des Beschuldigten. Das Schlußwort gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.

§ 37
Der Senat hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; er entscheidet nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.

§ 38
(1) Mit dem Erkenntnis ist der Beschuldigte freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.

(2) Wird der Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen, welche Pflichten seines Berufes er verletzt oder welche Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes er durch sein Verhalten begangen hat. Außerdem hat ein solches Erkenntnis auszusprechen, welche Disziplinarstrafe verhängt wird und daß der Beschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens ganz oder zum Teil zu ersetzen hat.

§ 39
Im Fall eines Schuldspruchs kann auch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen werde, den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.

§ 40
Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln. Der Anzeiger ist nach Rechtskraft des Erkenntnisses zu verständigen, hinsichtlich welcher der von ihm angezeigten Tathandlungen und aus welchen, in gedrängter Form darzulegenden Gründen der Rechtsanwalt freigesprochen oder schuldig erkannt wurde.

§ 41
(1) Nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses ist die Höhe der vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Pauschalkosten und Barauslagen) vom Vorsitzenden des Senats mit Beschluß festzusetzen.

(2) Die Pauschalkosten sind nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 vH des im § 16 Abs. 1 Z 2 genannten Betrags nicht übersteigen.

(3) Die Barauslagen des Disziplinarverfahrens erster und zweiter Instanz hat die Rechtsanwaltskammer am Sitz des Disziplinarrats vorläufig zu tragen.

(4) Wird der Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat die Rechtsanwaltskammer, die die Barauslagen vorläufig getragen hat, diese endgültig zu tragen, in den Fällen der §§ 6 und 25 jedoch diejenige, in deren Liste der Rechtsanwalt eingetragen ist.

§ 42
(1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, des Kammeranwalts, des Beschuldigten, seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung zu entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 43
Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des Rechtsanwalts ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.

Beachte

Gilt für alle Zustellungen, die nach dem Inkrafttreten bewirkt
werden (vgl. Art. XVI Abs. 5, BGBl. I Nr. 128/2004).

§ 44
(1) Zustellungen an den Beschuldigten sind zu dessen eigenen Handen vorzunehmen. Eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz ist zulässig, eine Zustellung an Kanzleiangestellte des Beschuldigten im Sinn des § 13 Abs. 4 Zustellgesetz ist unzulässig.

(2) Hat der Rechtsanwalt einen Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.

§ 45
(1) Ist der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt oder hält er sich nicht bloß vorübergehend im Ausland auf und hat er keinen Verteidiger bestellt, so sind, soweit nicht die Bestimmungen über die Durchführung der Verhandlung und Fällung des Disziplinarerkenntnisses in Abwesenheit des Beschuldigten (§ 35) anzuwenden sind, die Zustellungen an ein vom Disziplinarrat von Amts wegen zu bestellendes Mitglied der Rechtsanwaltskammer vorzunehmen. Dies gilt auch für Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen. Mitglieder des Disziplinarrats und des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer sowie der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter dürfen mit dieser Aufgabe nicht betraut werden.

(2) Der bestellte Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Interesse des Abwesenden in dieser Disziplinarsache mit allen dem Beschuldigten zustehenden Rechten zu wahren. Zustellungen im Verfahren sind solange an ihn mit Rechtswirksamkeit für den Beschuldigten vorzunehmen, bis dieser seinen Aufenthalt im Inland bekanntgibt oder einen Verteidiger bestellt.

Sechster Abschnitt

Rechtsmittelverfahren

§ 46
Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch solche über die Höhe der Kosten nach § 41, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission berufen.

§ 47
Die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde stehen zu:

           1. dem Beschuldigten;

           2. dem Kammeranwalt;

           3. der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Disziplinarrat seinen Sitz hat, jedoch nur bei einem Disziplinarvergehen, durch das Berufspflichten verletzt wurden.

§ 48
(1) Die Berufung oder die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Disziplinarrat, der sie gefällt hat, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen.

(2) Je eine Ausfertigung des Rechtsmittels ist den anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, die hiezu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben können. Nach Einlangen aller Äußerungen oder nach Fristablauf sind die Akten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission vorzulegen.

(3) Für die Akteneinsicht der im § 47 Genannten sowie der Generalprokuratur gilt § 31 Abs. 3 sinngemäß.

§ 49
Die Berufung hat die Erklärung zu enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Erkenntnis angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Geltendmachung neuer Beweismittel ist zulässig. Eine Anfechtung des Ausspruchs über die Schuld gilt auch als Anfechtung des Strafausspruchs.

§ 50
(1) Nach dem Einlangen der Berufungsakten bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission hat der Vorsitzende des nach der Geschäftsverteilung (§ 63 Abs. 3) zuständigen Senats die Berufungsakten zu prüfen. Hält er die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er sie vor den Senat zu bringen, ohne daß zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ist keiner dieser Fälle gegeben, so ist die Verhandlung anzuberaumen und aus dem Kreis der Anwaltsrichter des Senats der Berichterstatter zu bestellen. Dem Beschuldigten ist ausreichend Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.

(2) Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der Vorsitzende das Erforderliche vorzukehren. Er kann solche Erhebungen von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Präsidenten zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.

(3) Zur mündlichen Verhandlung sind die Generalprokuratur, der Kammeranwalt, der Beschuldigte und sein Verteidiger zu laden.

(4) Für die Beiziehung eines Verteidigers gilt der §34.

§ 51
(1) Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des § 229 StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung nicht öffentlich, so kann der Beschuldigte drei Personen seines Vertrauens, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter sein müssen, beiziehen. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen.

(2) Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Berichterstatter.

(3) Hierauf trägt der Berufungswerber die Berufung vor. Die im § 50 Abs. 3 Genannten haben ebenfalls das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende. Das Schlußwort gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.

(4) Sind die im § 50 Abs. 3 Genannten nicht erschienen, so wird hiedurch die Durchführung der Verhandlung nicht gehindert; für die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und den Einspruch gegen das in seiner Abwesenheit gefällte Erkenntnis gilt § 35 sinngemäß. Allenfalls vorliegende Schriftsätze sind vom Berichterstatter zu verlesen.

§ 52
Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ist zulässig. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Präsidenten zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.

§ 53
Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift im Sinn des § 42 aufzunehmen.

§ 54
(1) Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinn des § 49 enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß zurückzuweisen.

(2) Ist die Erhebung des Sachverhalts oder das Verfahren mangelhaft, sodaß es ganz oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden muß, und nimmt die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission die Beweisaufnahme und die Verfahrensergänzungen weder selbst vor, noch läßt sie sie vornehmen (§ 52), so hat sie das Erkenntnis des Disziplinarrats ganz oder zum Teil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.

(3) In allen anderen Fällen hat die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, das Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des Beschuldigten jedoch nur im Umfang der Anfechtung.

(4) Ist die Berufung lediglich zugunsten des Beschuldigten ergriffen worden, so darf weder die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission noch im Fall einer Zurückverweisung der Disziplinarrat eine strengere Strafe als in dem angefochtenen Erkenntnis verhängen.

(5) Das Erkenntnis hat den Ausspruch über die Pflicht des Beschuldigten zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu enthalten.

§ 55
(1) Erkenntnisse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung gefällt werden, sind samt den wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Ausfertigungen des Erkenntnisses samt Gründen sind ehestens dem Disziplinarrat zu übersenden.

(2) Der Disziplinarrat hat je eine Ausfertigung des Erkenntnisses der Generalprokuratur, der Oberstaatsanwaltschaft, dem Kammeranwalt, dem Beschuldigten, im Fall der Bestellung eines Verteidigers aber diesem, sowie dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, der der Beschuldigte angehört, zuzustellen.

§ 56
Über Beschwerden entscheidet die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß.

§ 57
(1) Die rechtzeitige Einbringung eines Rechtsmittels hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufschiebende Wirkung.

(2) Der Vollzug der vom Disziplinarrat gemäß § 19 beschlossenen einstweiligen Maßnahmen wird durch ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel nicht gehindert.

§ 58
Gegen prozeßleitende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Siebenter Abschnitt

Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

§ 59
(1) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission besteht einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten aus mindestens 8 und höchstens 16 Richtern des Obersten Gerichtshofs und aus 32 Rechtsanwälten (Anwaltsrichtern). Sie hat ihren Sitz in Wien.

(2) Die Richter werden vom Bundesminister für Justiz nach Anhörung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs und des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission jeweils zum 1. Jänner auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. Die Anwaltsrichter werden von den Rechtsanwaltskammern für sechs Kalenderjahre gewählt. Eine neuerliche Ernennung oder Wiederwahl ist zulässig. Die Rechtsanwaltskammern haben das Ergebnis der Wahl dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission mitzuteilen und im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(3) Wählbar sind nur Rechtsanwälte, die seit wenigstens zehn Jahren in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Ein Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission darf nicht zugleich Mitglied des Ausschusses oder Disziplinarrats, Kammeranwalt oder Stellvertreter des Kammeranwalts einer Rechtsanwaltskammer sein.

(4) Im übrigen gelten für die Wählbarkeit der Anwaltsrichter, für den Wahlvorgang und für die Ablehnung, Rücklegung sowie das Erlöschen des Amtes sinngemäß die Bestimmungen für den Disziplinarrat (§§ 7, 11 und 13). Über die Ablehnung und Rücklegung des Amtes durch ein Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission. Das Amt eines Mitglieds aus dem Kreis der Richter erlischt jedenfalls, wenn der Richter aus dem Personalstand des Obersten Gerichtshofs ausscheidet.

(5) Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied nach Abs. 2 zu ernennen beziehungsweise in der nächsten Plenarversammlung zu wählen.

§ 60
Auf Anwaltsrichter ist die Bestimmung des § 12 anzuwenden. Über die weitere Ausübung des Amtes entscheidet der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission nach Anhörung des Betroffenen.

§ 61
Die Rechtsanwaltskammer Wien wählt zwölf, die Rechtsanwaltskammern für Steiermark und Oberösterreich wählen je vier, die übrigen Rechtsanwaltskammern je zwei Anwaltsrichter der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission. Die Kammern können auch Anwaltsrichter wählen, die einer anderen Kammer angehören.

§ 62
(1) Die Vollversammlung der Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission wählt aus ihren Mitgliedern in geheimer Wahl mittels Stimmzettel auf die Dauer von sechs Jahren den Präsidenten aus dem Kreis der Richter und den Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte. Als gewählt gilt jeweils diejenige Person, die die meisten abgegebenen Stimmen erhält, wobei für die Wahl zum Präsidenten zusätzlich die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder aus dem Kreis der Richter und für die Wahl zum Vizepräsidenten zusätzlich die Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der Rechtsanwälte erforderlich ist.

(2) Bei der Wahl ist die Vertretung durch ein anderes, schriftlich hiezu bevollmächtigtes Mitglied zulässig.

(3) Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl dem Bundesminister für Justiz und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen.

(4) Bei Verhinderung des Präsidenten übt dessen Amt der Vizepräsident aus, bei dessen Verhinderung das Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission aus dem Kreis der Richter mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich.

§ 63
(1) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus zwei Richtern und zwei Anwaltsrichtern bestehen. Jedes Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission darf mehreren Senaten angehören.

(2) Den Vorsitz des Senats führt ein Richter. Ein Anwaltsrichter des Senats soll nach Möglichkeit dem Kreis derjenigen Rechtsanwälte angehören, die von der Rechtsanwaltskammer des Beschuldigten gewählt wurden.

(3) Der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission hat jeweils bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission bei Verhinderung eines Senatsmitglieds als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs abgeändert werden.

§ 64
(1) Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Bei der mündlichen Verhandlung haben sie ihr Amtskleid zu tragen. Die Entscheidungen der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) Auf die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind die Ausschließungsgründe des § 26 anzuwenden. Ausgeschlossen ist ferner, wer an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen oder am vorangegangenen Verfahren als Kammeranwalt, Verteidiger des Beschuldigten oder Vertreter eines sonst Beteiligten mitgewirkt hat.

(3) Die Generalprokuratur, der Kammeranwalt und der Beschuldigte sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission unter Angabe bestimmter Gründe wegen Befangenheit abzulehnen.

(4) Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission unverzüglich bekanntzugeben.

(5) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Präsident. Ist der Präsident selbst betroffen, so entscheidet der Vizepräsident. Trifft dies auch auf diesen zu, so entscheidet das nicht betroffene Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission aus dem Kreis der Richter mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich.

§ 65
(1) Die Kanzleigeschäfte der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission führt der Österreichische Rechtsanwaltskammertag.

(2) Die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag hiefür bestellten Kanzleibediensteten und Schriftführer sind in dieser Eigenschaft an die Weisungen des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission gebunden.

(3) Die Kosten der Kanzleibediensteten und der Schriftführer trägt der Österreichische Rechtsanwaltskammertag.

§ 66
Die Anwaltsrichter üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern werden die notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten von der Rechtsanwaltskammer ersetzt, die sie gewählt hat.

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.

Achter Abschnitt

Vollzug der Entscheidungen

§ 67
(1) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, der der Beschuldigte angehört, hat die Entscheidungen des Disziplinarrats und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission zu vollziehen.

(2) Jede rechtskräftige Verurteilung ist in ein Register einzutragen, das vom Ausschuß der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer zu führen ist. Die Einsicht in das Register ist außer dem Rechtsanwalt hinsichtlich der ihn betreffenden Eintragungen nur den Mitgliedern des Disziplinarrats und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission, dem Kammeranwalt und dessen Stellvertretern sowie den Mitgliedern des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer soweit gestattet, als dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

§ 68
Sind Geldbußen oder die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten zwangsweise einzubringen, so ist vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ein Rückstandsausweis auszufertigen, der einen Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung bildet. Sind sie uneinbringlich, so hat dies der Ausschuß festzustellen.

§ 69
Ist eine Entscheidung, mit der die Streichung von der Liste oder die Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ausgesprochen wurde, zu vollziehen, so hat der Ausschuß für den Rechtsanwalt unverzüglich und tunlichst nach dessen Anhörung einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen.

§ 70
(1) In den Fällen des § 69 hat der Ausschuß dem Bundesministerium für Justiz und den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte die über den Rechtsanwalt verhängte Disziplinarstrafe sowie die Bestellung des mittlerweiligen Stellvertreters mitzuteilen. Außerdem sind diese Umstände im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) und im “Österreichischen Anwaltsblatt” bekanntzumachen.

(2) In den Fällen der Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden und der Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu vertreten, sind die betreffenden Gerichte und Verwaltungsbehörden, soweit dies erforderlich ist, zu verständigen.

§ 71
Ist eine Disziplinarstrafe oder eine einstweilige Maßnahme gegen einen Rechtsanwaltsanwärter zu vollziehen, der in eine Verteidigerliste eingetragen ist, so ist eine Ausfertigung der Entscheidung auch dem Präsidenten des in Betracht kommenden Oberlandesgerichts zu übermitteln.

§ 72
(1) Ist über einen Rechtsanwalt rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste oder der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt worden, erklärt er innerhalb von drei Tagen nach der Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission schriftlich gegenüber dem zum Vollzug zuständigen Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, daß er dagegen Beschwerde nach Art. 144 Abs. 1 B-VG, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erheben werde, und weist er in der Folge die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde durch Übersendung einer Gleichschrift an den Ausschuß nach, so darf das Erkenntnis erst vollzogen werden, wenn der Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt oder das Beschwerdeverfahren beendet ist.

(2) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission hat den Ausschuß unverzüglich nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die aufschiebende Wirkung oder über die Beendigung des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.

(3) Eine über den Rechtsanwalt verhängte einstweilige Maßnahme bleibt im Fall des Abs. 1 auch über die rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens hinaus so lange wirksam, bis das Disziplinarerkenntnis vom Ausschuß vollzogen werden darf. § 19 Abs. 4 ist jedoch weiter anzuwenden.

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.

Neunter Abschnitt

Tilgung von Verurteilungen

§ 73
(1) Die Tilgung der im Register eingetragenen Verurteilungen tritt nach Ablauf der im § 74 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.

(2) Getilgte Verurteilungen dürfen In einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.

§ 74
Die Tilgungsfristen betragen:

           1. bei einem Schuldspruch ohne Strafe oder bei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;

           2. bei einer Geldbuße fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit;

           3. bei Verlängerung der Dauer der praktischen Verwendung fünf Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;

           4. bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;

           5. bei Streichung von der Liste zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, sofern der Rechtsanwalt seit der Streichung die Rechtsanwaltschaft nach Wiedereintragung mindestens fünf Jahre ausgeübt hat.

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.

§ 75
Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder erneut rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.

§ 76
(1) Der Rechtsanwalt kann die Feststellung beantragen, daß seine Verurteilung getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluß zu entscheiden hat. Dieser Beschluß ist dem Antragsteller sowie dem Kammeranwalt zuzustellen und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

(2) Gegen diesen Beschluß steht dem Antragsteller und dem Kammeranwalt das Rechtsmittel der Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmungen des sechsten Abschnitts dieses Bundesgesetzes zu.

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.

Zehnter Abschnitt

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen der
Strafprozeßordnung

§ 77
(1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung.

(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe, daß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen – ausgenommen die Wiedereinsetzungsfrist und die im § 33 Abs. 2 genannte Frist – zulässig ist. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war.

(3) Im übrigen sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung im Disziplinarverfahren auch insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.

Elfter Abschnitt

Aufsichtsrecht des Bundesministers für Justiz

§ 78
(1) Die dem Disziplinarrat gesetzlich übertragenen Aufgaben sind von diesem im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Das Aufsichtsrecht des Bundesministers für Justiz umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Justiz berechtigt, sich jederzeit von der Geschäftsführung des Disziplinarrats und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sowie vom Stand der anhängigen Disziplinarverfahren zu unterrichten und die Beseitigung diesbezüglicher Mißstände zu verlangen. Im Rahmen der Aufsicht kommt dem Bundesminister für Justiz nach § 6 auch das Recht zu, über einvernehmlichen Antrag von Rechtsanwaltskammern desselben Oberlandesgerichtssprengels, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 auch ohne einen solchen, durch Verordnung einen gemeinsamen Disziplinarrat am Sitz einer dieser Kammern zu errichten.

(2) Werden die Mißstände nicht beseitigt, so ist der Bundesminister für Justiz berechtigt, den Disziplinarrat aufzulösen, wenn die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren nicht anders gewährleistet werden kann. In diesem Fall ist eine Neuwahl durchzuführen.

(3) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat zum Ende eines jeden Jahres dem Bundesminister für Justiz ein Verzeichnis der eingegangenen Anzeigen sowie der erledigten und der noch anhängigen Disziplinarverfahren vorzulegen. Dabei sind Verfahren, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen zum Inhalt haben, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, gesondert auszuweisen.

Zwölfter Abschnitt

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 79
Mit Ausnahme der im § 70 vorgesehenen Mitteilungen und Bekanntmachungen sind Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen untersagt. Der Rechtsanwalt, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als er damit nicht seine berufliche Verschwiegenheit verletzt.

Artikel II

(Anm.: Änderung der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868)

Artikel III

(Anm.: Änderung der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895)

Artikel IV

(Anm.: Änderung der Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975)

Artikel V

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebung

           1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1991 in Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

 

           2. Die Bestimmungen des Art. I über die feste Geschäftsverteilung (§ 15 Abs. 2 und § 63 Abs. 3 DSt 1990) sind auf Verfahren vor dem Disziplinarrat, in denen der Einleitungsbeschluß nach dem 31. Dezember 1990 gefaßt wird, und auf Rechtsmittelverfahren vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission, in denen das Rechtsmittel nach dem 31. Dezember 1990 beim Disziplinarrat eingebracht wird, anzuwenden.

 

           3. Maßnahmen zur Vollziehung des Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes In Wirksamkeit gesetzt werden.

 

           4. Die Bestimmungen des Art. I über die Zusammensetzung der Disziplinarräte und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sowie über die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Wahlen sind spätestens bei der ersten ordentlichen Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beachten. Bis dahin bleibt die bisherige Zusammensetzung der Disziplinarräte und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission aufrecht. Ersatzmitglieder des Disziplinarrats sind den Mitgliedern gleichzuhalten.

 

           5. Im übrigen sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Disziplinarverfahren nach dem Art. 1 fortzuführen. Wegen Disziplinarvergehen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, dürfen jedoch Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die nach den bisherigen Bestimmungen nicht oder nicht in dem Ausmaß vorgesehen waren, nicht verhängt werden.

 

           6. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 1. April 1872, RGBl. Nr. 40, nach Maßgabe der Z 2 bis 5 außer Kraft.

 

           7. Die Höhe der für die Leistungen der nach § 45a der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes bestellten Rechtsanwälte zu zahlenden Pauschalvergütung für das Jahr 1991 hat der Bundeskanzler spätestens zum 31. März 1992 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung unter Berücksichtigung der Anzahl der Bestellungen und des Umfangs der Leistungen im Jahr 1991 sowie in Annäherung an die Entlohnung, die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird, festzusetzen und spätestens zum 30. September 1992 an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu zahlen.

 

           8. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

Artikel VI

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

 

           1. hinsichtlich der Art. I bis V der Bundesminister für Justiz,

 

           2. hinsichtlich des Art. II Z 3 und 4 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern,

 

           3. hinsichtlich des Art. II Z 5, 16 bis 19 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

 

           4. hinsichtlich des Art. II Z 5, 17 bis 19 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit dem Bundesminister für Finanzen.

Artikel XVI

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

(Anm.: Zu den §§ 2, 7, 12, 19, 23, 24, 26, 27,

59 und 62, BGBl. Nr. 474/1990)

Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), in Art. I (§§ 8a bis 8f, 9, 9a und 12 RAO im Verein mit den geltenden §§ 21b Abs. 2 und 23 RAO sowie dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) und Art. II (§§ 36a bis 36f, 37, 37a, 49 und 154 NO im Verein mit dem geltenden § 117 sowie den Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO) sowie Art. XX (§ 20 RAPG und § 20 NPG) umgesetzt,

           2. die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Art. III (ABAG) und Art. V (§§ 24, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks des EIRAG) umgesetzt.

Artikel V

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: Zu den §§ 2, 16, 19, 23, 24, 25, 29, 59, 67, 73,

75, 76 und 77, BGBl. Nr. 474/1990)

           1. Dieses Bundesgesetz tritt – soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit dem 1. Juni 1999 in Kraft.

(Anm.: Z 2 bis 10 betreffen andere Rechtsvorschriften)

        11. Art. IV (Disziplinarstatut) ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1999 begangen werden.

(Anm.: Zu den §§ 7, 9, 59 und 62, BGBl. Nr. 474/1990)

§ 3. §§ 24, 24a, 24b, 25 Abs. 1 und 4, 26 Abs. 1a und 39 RAO (Art. 1) und §§ 7 Abs. 1,  9 Abs. 2, 59 Abs. 2 und 62 Abs. 1 DSt (Art. 5) sind anzuwenden, wenn die darin vorgesehenen Wahlen nach dem 31. Dezember 2009 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewählten Organe bleibt unberührt. Wahlen zu Mitgliedern des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (§ 24 Abs. 1 Z 3 RAO) und zu Mitgliedern des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (§ 7 Abs. 1 DSt) sind spätestens in der ersten Plenarversammlung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

(Anm.: Zu den §§ 5, 7, 9, 13, 15, 59, 62 und 78, BGBl. Nr. 474/1990)

§ 15. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Artikel XVI

In-Kraft-Treten und Vollziehung

(Anm.: Zu § 44, BGBl. Nr. 474/1990)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nicht anderes angeordnet ist, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

(3) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

(4) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

(5) Art. XII Z 2 (§ 23 Abs. 6 RATG) und Art. XIV (§ 44 DSt) treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft. § 44 DSt in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für alle Zustellungen, die nach dem In-Kraft-Treten bewirkt werden.

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(Anm.: Zu § 59, BGBl. Nr. 474/1990)

§ 13. § 59 Abs. 4 DSt (Art. IV) ist auf Anträge und Mitteilungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission einlangen.

Artikel 96

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: Zu § 16, BGBl. Nr. 474/1990)

           1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

           2. – 11. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)

        12. Der Art. 46 (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 begangen werden.

        13. – 30. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)

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