Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985, mit dem Bestimmungen über die Rechtsanwaltsprüfung und über sonstige Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft getroffen werden

Artikel I
§ 1

Die Rechtsanwaltsprüfung soll die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse des Prüfungswerbers, im besonderen seine Gewandtheit bei der Einleitung und Besorgung der einem Rechtsanwalt übertragenen öffentlichen und privaten Angelegenheiten sowie seine Eignung zur Abfassung von Rechtsurkunden und Rechtsgutachten sowie zum geordneten schriftlichen und mündlichen Vortrag einer Rechts- und Sachlage nachweisen.
Beachte
Ist erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach
dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des
Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon
begonnen Fristenlauf hat (vgl. Art. XVII § 6, BGBl. I Nr. 111/2007).

§ 2
(1) Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3 RAO) und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.
(2) Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung ist überdies die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.

§ 3
Die Rechtsanwaltsprüfung ist vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission abzulegen. Die Rechtsanwaltsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten für den jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel. Ihr gehören an der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die erforderliche, durch den Präses im Einvernehmen mit den beteiligten Rechtsanwaltskammern zu bestimmende Anzahl von Richtern und die gleiche Anzahl von Rechtsanwälten.

§ 4
Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Rechtsanwälte werden von den Plenarversammlungen der beteiligten Rechtsanwaltskammern entsprechend dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahl für jeweils fünf Jahre gewählt. Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Richter werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit den beteiligten Rechtsanwaltskammern für den gleichen Zeitraum bestellt.

§ 5
Die Kanzleigeschäfte der Rechtsanwaltsprüfungskommissionen werden von den Oberlandesgerichten geführt.

§ 6
(1) Über die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung entscheidet auf Antrag des Prüfungswerbers der Präses der Kommission im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer, in deren Liste der Prüfungswerber eingetragen ist oder zuletzt war. Auf begründeten Antrag ist die Ablegung der Prüfung vor der Rechtsanwaltsprüfungskommission am Sitz eines anderen Oberlandesgerichts zu bewilligen.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung kann frühestens sechs Monate vor Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 gestellt werden.
Beachte
Ist erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach
dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des
Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon
begonnen Fristenlauf hat (vgl. Art. XVII § 6, BGBl. I Nr. 111/2007).

§ 7
Dem Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung sind beizuschließen Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom, die Zeugnisse über die praktische Verwendung des Prüfungswerbers, der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr und der Nachweis der Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.

§ 8
Gegen die Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission zu. § 5a der Rechtsanwaltsordnung ist sinngemäß anzuwenden.

§ 9
Der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission bestimmt für jede Prüfung in gleichbleibender alphabetischer Reihenfolge die Prüfungskommissäre und verständigt sie sowie den Prüfungswerber unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung vom Zeitpunkt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung unter Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Prüfungssenats und des Prüfungswerbers.

§ 10
Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitgliedes des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie eine Verhinderung aus anderen Gründen haben diese und der Prüfungswerber unverzüglich dem Präses anzuzeigen. Der Präses hat in begründeten Fällen den in der alphabetischen Reihenfolge nächsten Prüfungskommissär zu bestimmen. Ist der Präses selbst betroffen, so hat er sich durch seinen Stellvertreter vertreten zu lassen.

§ 11
Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern, davon zwei aus dem Kreis der Richter und zwei aus dem Kreis der Rechtsanwälte; den Vorsitz führt der Präses oder sein Stellvertreter, bei deren Verhinderung der an Lebensjahren älteste Prüfungskommissär aus dem Kreis der Richter.
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII § 18, BGBl. I Nr. 111/2007.


§ 12

(1) Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung gemäß § 13 Z 1 und 2 sind jedenfalls von den Prüfungskommissären aus dem Kreis der Rechtsanwälte auszuwählen.
(2) Die Rechtsgebiete gemäß § 20 Z 4 bis 10 sind jedenfalls von den Rechtsanwälten zu prüfen.
(3) Bei den mündlichen Prüfungen sind die Mitglieder des Prüfungssenats berechtigt, Fragen auch aus den von ihnen nicht übernommenen Prüfungsgegenständen zu stellen, sofern sie mit ihrem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang stehen.

§ 13
Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber auszuarbeiten:
    1.    im Zivilrecht auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung oder Antrag, allfällige Gegenäußerung und Entscheidung im außerstreitigen Verfahren oder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz,
    2.    im Verwaltungsrecht (mit Einschluß des Abgabenrechts) auf Grund eines Bescheides eine Rechtsmittelschrift oder eine Beschwerde an den Verfassungs- oder an den Verwaltungsgerichtshof,
    3.    im Strafrecht an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz.

§ 14
Der Prüfungswerber hat in den schriftlichen Arbeiten anzuführen, welche Hilfsmittel (§ 16 zweiter Satz) er bei deren Ausarbeitung benützt hat.

§ 15
Die schriftlichen Aufgaben sind derart auszuwählen, daß sie bei durchschnittlicher Fähigkeit jeweils innerhalb von acht Stunden gelöst werden können. Bezüglich der Aufgabe gemäß § 13 Z 2 ist dem Prüfungswerber zugleich mit der Verständigung über den Zeitpunkt (§ 9) das besondere Rechtsgebiet, dem die Aufgabe entnommen ist, bekanntzugeben.

§ 16
Die schriftlichen Prüfungen können mehrere Prüfungswerber gleichzeitig ablegen; sie sind jedoch durch eine Aufsichtsperson so zu überwachen, daß jede Besprechung untereinander und mit außenstehenden Personen verhindert wird. Für jede Ausarbeitung sind die erforderlichen Hilfsmittel (Gesetzesausgaben, Entscheidungssammlungen, Literatur) zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungswerber ist für die Reinschrift eine Schreibkraft beizustellen.

§ 17
Der Prüfungswerber hat seine Arbeit vor dem Verlassen des Prüfungsraumes der Aufsichtsperson zu übergeben, die sie gegenzuzeichnen und unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungssenats zu übergeben hat. Der Vorsitzende hat die Prüfungsarbeiten vor Abhaltung der mündlichen Prüfungen den anderen Mitgliedern des Prüfungssenats zur Durchsicht zur Verfügung zu stellen.

§ 18
Die mündlichen Prüfungen finden nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach den jeweiligen schriftlichen Prüfungen vor dem Prüfungssenat statt. Die mündlichen Prüfungen dürfen für höchstens zwei Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden. Die mündlichen Prüfungen sollen für jeden Kandidaten jeweils etwa zwei Stunden dauern.

§ 19
Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen ist mindestens zwei Wochen vorher auch durch Anschlag in den beteiligten Rechtsanwaltskammern bekanntzugeben. Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII § 18, BGBl. I Nr. 111/2007.

§ 20
Bei der mündlichen Prüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers in den folgenden Bereichen zu überprüfen:
    1.    Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen bürgerlichen Rechts einschließlich von Fällen mit Auslandsbezug und Fällen aus dem Arbeits- und Sozialrecht,
    2.    Vertretung vor österreichischen Gerichten im zivilgerichtlichen Verfahren einschließlich von Verfahren nach dem AußStrG und der EO,
    3.    Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts sowie Verteidigung und Vertretung vor Österreichischen Strafgerichten,
    4.    Vertretung im Anwendungsbereich des österreichischen Strafvollzugsgesetzes,
    5.    Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrechts einschließlich des Wertpapier- und des Immaterialgüterrechts sowie Vertretung in Verfahren über den gewerblichen Rechtsschutz,
    6.    Vertretung im österreichischen Insolvenzverfahren,
    7.    Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen öffentlichen Rechts sowie Vertretung im Verwaltungsverfahren einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts und internationalen Gerichtshöfen,
    8.    Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht einschließlich des Finanzstrafverfahrens,
    9.    Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung und
    10.    Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte, Pflichten als Unternehmer und Dienstgeber, Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung
(§ 278d StGB) sowie Kostenrecht.

§ 22.
Unmittelbar nach Abschluß der jeweiligen mündlichen Prüfung geben die Mitglieder des Prüfungssenats in geheimer Beratung ihre Beurteilung über das Ergebnis der Prüfung ab. Die Abstimmung erfolgt zuerst über die Frage, ob die Prüfung bestanden ist, und bejahendenfalls sodann über die Bewertung.

§ 23
Das gemäß § 1 zu beurteilende Prüfungsergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Zeigt der Prüfungswerber Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Zweck der Ausbildung beträchtlich oder außergewöhnlich übersteigen, so ist das Ergebnis mit „sehr gut“ beziehungsweise mit „ausgezeichnet“ zu bewerten.

§ 24
Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Rechtsanwälte stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den Richtern; der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 25.
(1) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut die Zulassung zur Prüfung beantragen kann.
(2) Die Rechtsanwaltsprüfung darf zweimal wiederholt werden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2004)

§ 26
Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat in Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Prüfungssenats dem Geprüften das Prüfungsergebnis sogleich mündlich bekanntzugeben. Dem Geprüften ist ein Zeugnis über das Ergebnis der abgelegten Prüfung auszufertigen, das vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats zu unterfertigen ist. Der Rechtsanwaltskammer (§ 6 erster Satz) sowie dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag ist das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen.

§ 27
Die Gerichte und sonstigen Behörden haben den Rechtsanwaltsprüfungskommissionen auf deren Ersuchen für Prüfungsaufgaben geeignete Akten zur Verfügung zu stellen.

§ 28
(1) Die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission, die Aufsichtspersonen und die den Prüfungswerbern beizustellenden Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeiten Vergütungen.
(2) Die Prüfungswerber haben Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten.
(3) Die Höhe der Vergütungen und der Prüfungsgebühren im Sinn der Abs. 1 und 2 ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütungen für die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission, die Aufsichtspersonen und die Schreibkräfte ist auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit, bei der Festsetzung der Prüfungsgebühren auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand, insbesondere auch auf die Höhe der Vergütungen, Bedacht zu nehmen.
Artikel II
(Anm.: Änderung der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868)
Artikel III
(Anm.: Änderung der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975)
Artikel IV
(Anm.: Änderung der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895)
Artikel V
(Anm.: Änderung des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961)
Artikel VI
Inkrafttreten, Aufhebung von
Rechtsvorschriften, Übergangsbestimmungen, Vollziehung
(1) Es treten in Kraft
    a)    der Art. I dieses Bundesgesetzes am 1. Juli 1986,
    b)    die übrigen Bestimmungen am 1. Jänner 1986.
(2) Es treten außer Kraft
    a)    mit dem Inkrafttreten des Art. I dieses Bundesgesetzes
    1.    die Verordnung des Justizministeriums vom 11. Oktober 1854, RGBl. Nr. 264, wodurch infolge Allerhöchster Entschließung vom 10. Oktober 1854 neue gesetzliche Bestimmungen über die zur Ausübung der Advokatur erforderliche praktische Prüfung und über die zur Zulassung zu dieser Prüfung erforderliche Geschäftspraxis erlassen werden;
    2.    der Art. XVII der 8. Gerichtsentlastungsnovelle vom 26. Juli 1933, BGBl. Nr. 346/1933;
    3.    der § 3 und der § 4 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 383/1983;
    b)    mit dem Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen
    1.    die Hofkanzleidekrete vom 16. April 1833, PGS Bd. 61, Nr. 59, und vom 5. Februar 1847, PGS Bd. 75, Nr. 14;
    2.    der § 6 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 383/1983.
(3) Für Rechtsanwaltsanwärter, die vor dem 1. Jänner 1986 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen waren, es in diesem Zeitpunkt sind oder die praktische Verwendung bei Gericht begonnen haben und bis spätestens 1. Jänner 1987 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden sind, gelten, sofern sie bis spätestens 1. Jänner 1992 die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erwirken, hinsichtlich der Dauer der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen praktischen Verwendung die bisherigen Bestimmungen.
(4) Rechtsanwaltsanwärter, die am 1. Jänner 1989 die Voraussetzungen für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen erfüllt und sich zur Prüfung angemeldet haben, können auf ihren Antrag die Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen ablegen.
(5) Am 1. Jänner 1986 bestehende Eintragungen in die Verteidigerliste bleiben aufrecht.
(6) Gleiches gilt für in diesem Zeitpunkt bestehende Rechte zur Führung einer öffentlichen Agentie nach den Hofkanzleidekreten vom 16. April 1833, PGS Bd. 61, Nr. 59, und vom 5. Februar 1847, PGS Bd. 75, Nr. 14.
(7) Bestehende Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von freien Gewerben fallen, bleiben durch § 8 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung des Art. II Z 4 dieses Bundesgesetzes unberührt.
(8) Art. IV Z 5 dritter Satz des Gesetzes vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 112, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.
(9) Die im Art. I § 28 dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verordnung kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Ab diesem Zeitpunkt können auch nach Art. I dieses Bundesgesetzes erforderliche organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnung und die Maßnahmen können jedoch frühestens mit 1. Juli 1986 in Kraft beziehungsweise in Wirksamkeit gesetzt werden.
(10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Art. I § 27 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, des Art. I § 28 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, des Art. II Z 10 und des Art. VI Abs. 2 lit. b Z 1 und Abs. 6 der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel XVI
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

(Anm.: Zu den §§ 2, 6, 7, 12 und 20, BGBl. Nr. 556/1985)
Durch dieses Bundesgesetz werden
    1.    die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), in Art. I (§§ 8a bis 8f, 9, 9a und 12 RAO im Verein mit den geltenden §§ 21b Abs. 2 und 23 RAO sowie dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) und Art. II (§§ 36a bis 36f, 37, 37a, 49 und 154 NO im Verein mit dem geltenden § 117 sowie den Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO) sowie Art. XX (§ 20 RAPG und § 20 NPG) umgesetzt,
    2.    die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Art. III (ABAG) und Art. V (§§ 24, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks des EIRAG) umgesetzt.

Artikel III
Übergangsbestimmung

(Anm.: zu § 2 Abs. 1, BGBl. Nr. 556/1985)
Wurde die erste Teilprüfung vor dem 1. April 1993 erfolgreich abgelegt, so genügen als praktische Verwendung zwischen den beiden Teilprüfungen sechs Monate bei einem Rechtsanwalt, doch kann die zweite Teilprüfung nicht vor Zurücklegung einer praktischen Verwendung in der anrechenbaren Gesamtdauer von vier Jahren abgelegt werden. An Ausbildungsveranstaltungen haben Rechtsanwaltsanwärter, die diese Übergangsregelung in Anspruch nehmen, insoweit teilzunehmen, als dies in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum möglich und zumutbar ist.

Artikel V
Inkrafttreten, Vollziehung

(Anm.: zu den §§ 2, 6, 7, 8, 12, 13, 15, 20, 22 und 25,
BGBl. Nr. 556/1985)
    1.    (Anm.: Inkrafttretensbestimmungen)

    2.    (Anm.: Inkrafttretensbestimmungen)

    3.    Ab 1. Jänner 1993 ist die Rechtsanwaltsprüfung in der sich aus dem Art. III ergebenden Form abzulegen.

    4.    Rechtsanwaltsanwärter, die bis zum 31. März 1993 die Voraussetzungen für die Ablegung der ersten Teilprüfung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen erfüllen und sich bis dahin zu dieser Teilprüfung anmelden, können auf ihren Antrag die erste Teilprüfung noch nach den bisherigen Bestimmungen ablegen.

    5.    Rechtsanwaltsanwärter, die die erste Teilprüfung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen am 1. Jänner 1993 bereits abgelegt haben oder nach der Z 4 noch ablegen, sind infolge Anrechnung der ersten Teilprüfung befreit:
    a)    bei der schriftlichen Prüfung von den Arbeiten im Strafrecht und im Zivilrecht;
    b)    bei der mündlichen Prüfung von den Gegenständen Zivilgerichtliches Verfahrensrecht; Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge der Kriminologie und des Strafvollzugsrechts; Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsstrafrecht; Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht.
Rechtsanwaltsanwärter, die am 1. Jänner 1993 bereits die schriftliche, nicht aber die mündliche Prüfung der zweiten Teilprüfung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen abgelegt haben, sind darüber hinaus zur Gänze von der Ablegung der schriftlichen Prüfung befreit.

    6.    Mit der Vollziehung des Art. I ist der Bundesminister für Justiz
betraut.

Artikel V
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: Zu den §§ 12 und 20, BGBl. Nr. 556/1985)
    1.    Dieses Bundesgesetz tritt – soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit dem 1. Juni 1999 in Kraft.
(Anm.: Z 2 bis 9 betreffen andere Rechtsvorschriften)
    10.    Art. III (Rechtsanwaltsprüfungsgesetz) ist anzuwenden, wenn der Prüfungswerber nach dem 31. Mai 1999 die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung beantragt.
    11.    (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
(Anm.: Zu den §§ 2 und 7, BGBl. Nr. 556/1985)
§ 6. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 4, 3, 5 Abs. 1a, 15 Abs. 2 und 30 Abs. 1, 1a und 3 RAO (Art. I), §§ 6 Abs. 1, 6a, 11 und 117a NO (Art. II), § 7 Notariatsprüfungsgesetz (Art. X) sowie § 2 Abs. 1 und § 7 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (Art. XI) sind erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnen Fristenlauf hat; liegen dem zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder für die Ernennung zum Notar erforderlichen Studium des österreichischen Rechts (§§ 3 RAO, 6a NO) mehrere Studien zu Grunde (§ 54 ff. Universitätsgesetz 2002), so ist die ab dem 1. September 2009 geltende Rechtslage auch bereits dann anzuwenden, wenn lediglich das abschließende rechtswissenschaftliche Studium, durch dessen Absolvierung die Voraussetzungen des § 3 RAO bzw. § 6a NO insgesamt erfüllt werden, nach dem 31. August 2009 begonnen wird.
(Anm.: Zu den §§ 12, 20 und 21, BGBl. Nr. 556/1985)
§ 18. Art. III Z 7 und 8 (§§ 12 und 13 ABAG), Art. X Z 3 lit. b (§ 12 Abs. 2 NPG), Art. X Z 4 bis 6 (§§ 13, 20 und 21 NPG) sowie Art. XI Z 4 bis 6 (§§ 12, 20 und 21 RAPG) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zur ersten Teilprüfung nach dem 30. September 2012 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist insoweit der Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung maßgeblich.

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