Richtlinie für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern

Richtlinie für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern

Kundgemacht auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (http://www.rechtsanwaelte.at) am 28.4.2008 und am 9.11.2009.

Auf Grund des § 37 Abs 1 Z 3 RAO wird verordnet:

§ 1
Rechtsanwaltsanwärter haben an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 42 Halbtagen teilzunehmen.
(2)     Ausbildungsveranstaltungen von mindestens 24 Halbtagen sind als Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung gemäß § 2 Abs 2 RAPG zu besuchen.
(3)    Die Rechtsanwaltskammern werden die Teilnahme eines Rechtsanwaltsanwärters an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 12 Halbtagen als rücksichtswürdigen Grund nach § 15 Abs 2 RAO werten.

§ 2
(1)     Ausbildungsveranstaltungen dienen der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt. Sie haben die Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Erfordernisse des § 1 RAPG zu vermitteln, wobei auf die Prüfungsgegenstände der Rechtsanwaltsprüfung gemäß § 13 RAPG sowie § 20 RAPG Bedacht zu nehmen ist.
(2)     Ein anrechenbarer Ausbildungshalbtag hat mindestens 3 Stunden zu umfassen.

§ 3
haben gemäß § 28 Abs 1 RAO nur solche Veranstaltungen als Ausbildungsveranstaltungen anzuerkennen, die den Kriterien des § 2 entsprechen und in ihrem Sprengel stattfinden.

§ 4
Der Rechtsanwalt hat gemäß § 21b RAO zu gestatten, dass der bei ihm in praktischer Verwendung stehende Rechtsanwaltsanwärter an den gesetzlichen Ausbildungsveranstaltungen in dem nach dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestausmaß teilnehmen kann.

§ 5
Die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen ist schriftlich nachzuweisen. Dieser Nachweis hat zu enthalten:
1. Veranstalter und Referenten;
2. Thema und Art der Ausbildungsveranstaltung;
3. Datum und Dauer der Ausbildungsveranstaltung; und
4. den Nachweis, dass eine Rechtsanwaltskammer eine in ihrem Sprengel, jedoch nicht von ihr durchgeführte Ausbildungsveranstaltung gemäß § 28 Abs 1 lit m RAO anerkannt hat.

§ 6
Die Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist oder zuletzt war, bestätigt gemäß § 7 RAPG, dass die im § 2 Abs 2 RAPG geforderte Voraussetzung für die Zulassung zu der Rechtsanwaltsprüfung vorliegt.

§ 7
(1)    Diese Richtlinie (RL-RAA) tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Richtlinie für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern (Ausbildungsrichtlinie), zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 22.4.2005, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 14.2.1993 und auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (http://www.rechtsanwaelte.at) am 22.4.2005, außer Kraft.
(2)    Die RL-RAA ist im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (http://www.rechtsanwaelte.at) dauerhaft bereitzustellen.

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