Richtlinien für die Berufsausübung

Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes und für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes

Satzung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages
vom 8. Oktober 1977

RL-BA 1977, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 14.12.1977, 31.5.1989, 24.3.1990, 30.3.1991, 14.2.1993, 24.10.1993, 23.3.1994, 10.2.1995, 29.6.1995, 8.10.1997, 13.10.1998 (berichtigt 7.12.1998), 22.4.1999, 28.9.1999, 12.4.2000, 10.4.2001, 27.9.2001, 2.10.2002 und auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (http://www.rechtsanwaelte.at) am 10.5.2004, 5.10.2004, 22.4.2005, 10.10.2005, 15.5.2006, 3.10.2006, 2.5.2007, 8.10.2007, 28.4.2008, 11.5.2009 und am 9.11.2009, die, wenn nichts anderes vorgesehen, mit ihrer Kundmachung in Kraft treten:

Die Vertreterversammlung hat beschlossen:

Vorbemerkungen

Der Rechtsanwalt ist der durch seine rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Aus- und Fortbildung, seine Verschwiegenheit, seine Vertrauenswürdigkeit, seine Unabhängigkeit, durch die Bindung an sein Gewissen, sowie durch seine soziale Kompetenz ausgezeichnete Berater, Beistand oder Vertreter seiner Partei in allen ihren öffentlichen und privaten Angelegenheiten, im besonderen auch als Verteidiger in Strafsachen. Darüber hinaus ist der Rechtsanwalt berufen, engagiert für die Erhaltung von Freiheit und Rechtsfrieden einzutreten, zu der Vermeidung und außergerichtlichen Lösung von Konflikten beizutragen und als Vertreter individueller Interessen und Anliegen, die mit rechtmäßigen Mitteln verwirklicht werden können, beizustehen.
Die so verstandene Rechtsanwaltschaft ist für den Rechtsstaat unentbehrlich; diese persönlichen Eigenschaften und diese beruflichen Aufgaben bestimmen daher das Verhalten des Rechtsanwaltes zu den Organen der Gemeinschaft, zu seiner Partei, zu seinem Stande und zu Dritten, sowohl in seiner Berufsausübung wie auch in seinem Privatleben.
Der Rechtsanwalt hat die Erfüllung seiner Pflichten feierlich gelobt. Überhaupt ist er verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde seines Standes zu wahren. Er hat diesem gegenüber für jede Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen seines Standes durch sein Benehmen innerhalb oder außerhalb seines Berufes einzustehen.
Allgemeiner Teil

Artikel I – Der Rechtsanwalt und sein Beruf

§ 1
Jedwede berufsmäßige Besorgung fremder Angelegenheiten durch den Rechtsanwalt erfolgt in Ausübung seines Berufes.

§ 2
Der Rechtsanwalt darf keinen Auftrag annehmen, dessen Ausführung Ehre und Ansehen seines Standes beeinträchtigt. Er darf nur solche Mittel anwenden, die mit Gesetz, Anstand und Sitte vereinbar sind. Er darf weder Ansprüche mit unangemessener Härte verfolgen noch sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel ankündigen oder anwenden.

§ 3
Der Rechtsanwalt hat eine übernommene Verbindlichkeit zu erfüllen; jedenfalls dürfen Einwendungen gegen eine solche Forderung Ehre und Ansehen seines Standes nicht beeinträchtigen.

§ 4
Der Rechtsanwalt darf nur dann eine Verbindlichkeit eingehen oder die Haftung für eine fremde Verbindlichkeit übernehmen, wenn er deren Erfüllung sicher ist.

§ 5
Der Rechtsanwalt darf als Dienstnehmer ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand auch Tätigkeiten umfasst, die zu den befugten Aufgaben des Rechtsanwaltes gehören, nur mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwaltsgesellschaft eingehen oder aufrecht erhalten, und dies auch nur dann, wenn für ihn die Erfüllung der Grundsätze rechtsanwaltlichen Berufs- und Standesrechtes sichergestellt ist.
Der Rechtsanwalt darf an einem Unternehmen weder beteiligt sein, noch in diesem tätig werden oder ihm in anderer Art angehören, wenn dadurch Ehre und Ansehen des Standes verletzt werden, insbesondere durch den Gegenstand des Unternehmens oder dessen tatsächlich ausgeübte geschäftliche Tätigkeit.
Der Rechtsanwalt unterliegt bei jeder beruflichen Tätigkeit, auch dann, wenn er nicht die Rechtsanwaltschaft ausübt, dem rechtsanwaltlichen Berufs- und Standesrecht.

§ 6
Der Rechtsanwalt darf nicht mit Personen oder Einrichtungen zusammenarbeiten, die zur Besorgung von Angelegenheiten Dritter befugt sind oder eine solche zum Gegenstand haben, wenn seine Tätigkeit nicht auf Grund eines unmittelbar erteilten Auftrages (§ 11) erfolgt oder eine mit Artikel IX nicht in Einklang stehende Entlohnung des Rechtsanwaltes bedungen ist.

§ 7
Dem Rechtsanwalt ist jede Begünstigung der Winkelschreiberei oder einer anderen unbefugten Rechtsbesorgung untersagt.

§ 8
Der Kontakt mit Zeugen vor und auch während eines anhängigen Verfahrens ist zulässig; jedoch muss jede Form der unzulässigen Beeinflussung vermieden werden.

§ 9
(1)    Der Rechtsanwalt hat in Ausübung seines Berufes seinen akademischen Grad, Vor- und Zunamen und die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen. Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben dabei den Vorschriften des § 12 EIRAG zu entsprechen.
(2)    - aufgehoben
(3)    Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes haben bei Führung einer Kurzbezeichnung, die dem Zunamen der Gesellschafter entnommen sein und den Hinweis auf den Beruf enthalten muß, auch den akademischen Grad sowie den Vor- und Zunamen jedes Gesellschafters an geeigneter Stelle anzugeben. Der Name eines berufsfremden Gesellschafters darf weder geführt noch angegeben werden.

§ 9a
Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, die nach der Satzung der Versorgungseinrichtung von ihm gewählte und der Rechtsanwaltskammer gemeldete Krankenversicherung (Gruppenvertrag oder sonstige zulässige Versicherung) während der Dauer seiner Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltskammer aufrecht zu erhalten und die laufenden Prämien oder Beiträge jeweils pünktlich zu entrichten.

§ 9b – aufgehoben

§ 9c
(1)    Der Rechtsanwalt ist nach Maßgabe der Bestimmungen des GUG berechtigt, eine Abfrage des Personenverzeichnisses des Grundbuches durchzuführen.
(2)    Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Abfragen des Personenverzeichnisses des Grundbuches nach Maßgabe der Bestimmungen des § 42c RL-BA durchzuführen.
Artikel II – Der Rechtsanwalt und seine Partei

§ 10
Vornehmste Berufspflicht des Rechtsanwaltes ist die Treue zu seiner Partei. Interessen des Rechtsanwaltes und Rücksichten auf Kollegen haben im Widerstreit zurückzutreten.

§ 11
Der Rechtsanwalt darf Auftrag und Vollmacht in der Regel nur von demjenigen annehmen, dessen Interessen ihm anvertraut werden.

§ 12
Der Rechtsanwalt darf einen Auftrag zur Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen, die nicht unmittelbare Rechte oder Pflichten des Auftraggebers betreffen, nur übernehmen, wenn die Partei, deren Interessen er wahrnehmen soll, in der freien Auswahl ihres Rechtsanwaltes nicht unangemessen beschränkt ist.

§ 13
Hat es der Rechtsanwalt von nur einer Partei übernommen, Vertragsverhandlungen zu führen oder einen Vertrag zu verfassen, so ist er berechtigt, diese Partei in einem Rechtsstreit aus diesem Vertrag zu vertreten, wenn auch die andere Partei von einem berufsmäßigen Parteienvertreter beraten war oder der Rechtsanwalt sogleich ausdrücklich erklärt hatte, nur seine Partei zu vertreten.

§ 14
Hat der Rechtsanwalt eine Gesellschaft ausschließlich über Auftrag eines Gesellschafters oder ausschließlich auf Grund der von diesem erteilten Information vertreten oder beraten, so ist ihm die Vertretung und Beratung dieses Gesellschafters in Angelegenheiten seines Gesellschaftsverhältnisses nur gestattet, soferne er nicht gleichzeitig die Gesellschaft vertritt oder berät.

§ 15
Hat der Rechtsanwalt im Interesse eines von mehreren Auftraggebern oder eines Dritten einen unwiderruflichen Auftrag oder einen Treuhandauftrag übernommen, so ist ihm auch bei einem ohne Einwilligung des Begünstigten erfolgten Widerruf dieses Auftrages die Ausübung seiner Vollmacht standesrechtlich nicht untersagt.

§ 16
Der Rechtsanwalt darf Gelder und andere Vermögenswerte, die ihm zu einem bestimmten Zweck übergeben worden sind, weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten.
§ 17
Macht der Rechtsanwalt von der ihm gemäß § 19 Absatz 3 der Rechtsanwaltsordnung eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch, so ist er verpflichtet, die Barschaften unverzüglich auszufolgen.

§ 17a
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, mit seinem Klienten schriftlich eine Vereinbarung zu treffen, die die Haftung aus seiner beruflichen Tätigkeit unter Beachtung der allgemeinen Regeln des Zivilrechts auf die jeweilige gesetzliche Mindesthaftpflichtsumme beschränkt.

Artikel III – Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer und sein Stand

§ 18
Der Rechtsanwalt darf den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen und es auch nicht ablehnen, mit diesem zu verhandeln; er darf ihn weder unnötig in den Streit ziehen noch persönlich angreifen.

§ 19
Der Rechtsanwalt darf die Vertretung einer Partei an Stelle eines anderen Rechtsanwaltes ohne dessen Einverständnis nur übernehmen, wenn die Partei das bestehende Vertretungsverhältnis ohne Verzug auflöst.

§ 20
Ein Mitglied einer Rechtsanwaltskammer hat im Fall eines persönlichen Streites aus der Berufsausübung mit einem anderen Mitglied einer Rechtsanwaltskammer den Ausschuss seiner Rechtsanwaltskammer um Vermittlung anzurufen.

§ 21
Ein Mitglied einer Rechtsanwaltskammer hat Disziplinarangelegenheiten geheim zu halten, soferne nicht eine sachliche Notwendigkeit deren Offenbarung rechtfertigt.

§ 22
Übernimmt der Rechtsanwalt eine Vertretung gegen ein anderes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer, so hat er dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, der dieser angehört, die Übernahme der Vertretung anzuzeigen und über das Ergebnis der Vertretung zu berichten.
§ 23
Das Mitglied einer Rechtsanwaltskammer hat die ihm von der Rechtsanwaltskammer erteilten Aufträge zu befolgen und seine ihr gegenüber bestehenden Pflichten zu erfüllen.

§ 23a
Der Rechtsanwalt hat im Falle einer Hausdurchsuchung in seiner Kanzlei oder in seiner Wohnung darauf zu bestehen, daß zur Wahrung seiner Verschwiegenheitspflicht  und der Gesetzmäßigkeit des Durchsuchungvorganges ein Vertreter seiner Rechtsanwaltskammer der Amts-handlung beigezogen wird.


Besonderer Teil

Artikel IV – Die Rechtsanwaltspartnerschaft und andere berufliche Zusammenschlüsse

§ 24
Eine Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft hat ihren Kanzleisitz am Kanzleisitz eines die Rechtsanwaltschaft ausübenden Gesellschafters zu wählen.

§ 25
Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zwischen Rechtsanwälten und berufsfremden Personen unterliegen den standesrechtlichen Vorschriften.

§ 26
Der Rechtsanwalt darf nur mit den im § 21c RAO genannten berufsfremden  Personen eine Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft eingehen oder fortsetzen.

§ 27
Der Rechtsanwalt darf die im § 21c RAO genannten berufsfremden Personen am wirtschaftlichen Ergebnis aus der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gegen Einbringung ihrer Arbeitskraft  oder gegen Geld- oder gegen Sacheinlagen beteiligen. Gesellschaftsverträge mit berufsfremden Personen sind schriftlich zu errichten.

§ 28
Der Rechtsanwalt darf berufsfremden Gesellschaftern (§ 21c RAO) eine Mitwirkung an der Vertretung oder an der Geschäftsführung der Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht einräumen; er darf ihnen nur solche Einsichts- und Kontrollrechte zugestehen, die ihn in der Erfüllung seiner Berufspflichten, vor allem der Verschwiegenheitspflicht, nicht beeinträchtigen.

§ 29
Der Rechtsanwalt hat aus Anlass des Eingehens einer Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit einer berufsfremden Person ( § 21c RAO) sich das Recht vorzubehalten, das Gesellschaftsverhältnis mit der berufsfremden Person jedenfalls dann zu beenden, wenn diese berufsfremde Person die Eigenschaft verliert, welche ihr das Eingehen der Gesellschaft er-möglicht hat. Der Rechtsanwalt hat ferner vorzusehen, daß durch das Ausscheiden  der berufsfremden Person seine wirtschaftliche Unabhängigkeit nicht gefährdet ist.

§ 30
Der Rechtsanwalt hat Tätigkeit und Verhalten der berufsfremden Gesellschafter in der Gesellschaft zu überwachen; er ist dafür standesrechtlich verantwortlich.

§ 31
Der Rechtsanwalt hat vorzukehren, daß Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis ausschließlich vor einem Schiedsgericht entschieden werden, welches aus drei Rechtsanwälten besteht.

Artikel V – Rechtsanwaltsanwärter

§ 32
Der Rechtsanwalt hat dem bei ihm in praktischer Verwendung gemäß § 2 der Rechtsanwaltsordnung stehenden Rechtsanwaltsanwärter eine sorgfältige Ausbildung für den Beruf angedeihen zu lassen.

§ 33
(1)    Die praktische Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters gemäß § 2 der Rechtsanwaltsordnung ist mit der hauptberuflichen Ausübung einer anderen Tätigkeit unvereinbar; eine nebenberufliche Tätigkeit bedarf der Zustimmung des Rechtsanwaltes.
(2)    Die Rechtsanwaltskammern können die Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung des Rechtsanwaltsanwärters an ihre Zustimmung binden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Nebenbeschäftigung nach Art oder Umfang den Zweck der praktischen Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters gemäß § 2 der Rechtsanwaltsordnung zu beein-trächtigen geeignet erscheint.

§ 34
Der Rechtsanwalt hat die Tätigkeit des Rechtsanwaltsanwärters gewissenhaft zu beaufsichtigen. Die Übernahme von Aufträgen auf Rechnung des Rechtsanwaltsanwärters ist unzulässig.

§ 35
Zeiten, in denen die praktische Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters wegen gleichzeitiger Ausübung einer anderen Tätigkeit oder wegen ungenügender Beschäftigung beeinträchtigt war, dürfen weder vom Rechtsanwalt bestätigt noch vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer angerechnet werden.

§ 36
Der Rechtsanwalt hat den Rechtsanwaltsanwärter angemessen zu entlohnen; er darf mit ihm – ausgenommen in den Fällen des Artikel IV – kein wie immer geartetes Beteiligungsverhältnis eingehen; überhaupt hat er alles zu unterlassen, was ihn in eine finanzielle Abhängigkeit vom Rechtsanwaltsanwärter bringen könnte.

Artikel VI – Substitutionsverkehr

§ 37
(1)    Mangels abweichender Vereinbarung gebühren dem ersuchten Rechtsanwalt die Hälfte des tarifmäßigen Honorares und der Auslagenersatz; der ersuchende Rechtsanwalt haftet persönlich für diese Beträge.
(2)    Das Honorar bei Verrichtung einer Berufungsverhandlung nach § 23 Abs 9 RATG soll mangels anderer Vereinbarung 25 % des Honorars für die Rechtsmittelschrift betragen. Bei mehreren Rechtsmittelschriften ist das Honorar nur von der höchsten verhandelten Bemessungsgrundlage zu berechnen.

§ 38
Nimmt der Rechtsanwalt die Mühewaltung eines ausländischen Rechtsanwaltes in Anspruch, so haftet er mangels abweichender Vereinbarung für dessen Honorar und Auslagen, falls er nicht seine Haftung ausdrücklich ausgeschlossen oder seine Partei dem ausländischen Rechts-anwalt eine unmittelbare Vollmacht erteilt hat.

§ 39
Lehnt der ersuchte Rechtsanwalt die Übernahme der Subtitution ab, so hat er dies dem ersuchenden Rechtsanwalt unverzüglich mitzuteilen; dessen ungeachtet hat er in dringenden Fällen das Nötige vorzukehren, um den ersuchenden Rechtsanwalt und dessen Partei vor nachteiligen Folgen zu bewahren.
Artikel VII – Kanzleiführung

§§ 40,41 – aufgehoben

§ 42
Der Rechtsanwalt hat seine Kanzlei mit Sorgfalt und Umsicht zu führen. Er darf Kanzleigeschäfte nicht ungeeigneten Personen überlassen und nur nach Maßgabe der Berufsvorschriften sich von seinem Kanzleisitz entfernen.

§ 42a
(1)    Der Rechtsanwalt hat dafür Sorge zu tragen, daß ihm Einrichtungen zur Beteiligung am Elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und zur Abfrage von Daten aus dem Firmenbuch und dem Grundbuch zur Verfügung stehen, die zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihm anvertrauten Interessen notwendig sind.
(2)    Diese Verpflichtung tritt mit 31.1.1999 in Kraft.
(3)    Der Rechtsanwalt hat an einer Erweiterung oder Änderung am Elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen, wenn der Österreichische Rechtsanwaltskammertag diese Erweiterung oder Änderung unter Berücksichtigung ihrer technischen Eignung und wirtschaftlichen Möglichkeit genehmigt hat. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann eine Frist festsetzen, bis zu der die Teilnahme zu erfolgen hat.
(4)    Befinden sich Einrichtungen gemäß Absatz 1 nicht in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes, so hat der Rechtsanwalt sicherzustellen, daß dadurch seine Berufspflichten, insbesondere die Verschwiegenheitspflicht, nicht gefährdet werden.
(5)    Die Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gestatten, die im Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht zur Verfügung zu halten, wenn dadurch die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege nicht gefährdet werden.
Die Ausnahmegenehmigung ist befristet zu erteilen.

§ 42b
(1)    Verwendet der Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung elektronische Signaturen, dann hat er
1.    sich einer Zertifizierungsstelle zu bedienen, die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag anerkannt ist.
2.    diese Zertifizierungsstelle in geeigneter Weise anzugeben.
3.    sich grundsätzlich der Signaturen des Rechtsanwaltsausweises zu bedienen und in allen anderen Fällen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die anwaltliche Verschwiegenheit (§ 9 RAO) gewahrt bleibt.
(2)    In das Zertifikat ist jedenfalls der Name des Rechtsanwalts, sein ADVM-Code und seine Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt aufzunehmen.
(3)    Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag wird Zertifizierungsstellen anerkennen, die sich verpflichten,
1.    den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag unverzüglich von jeder Erteilung, Änderung und Aufhebung eines Zertifikats zu verständigen.
2.    Zertifikate über Verlangen des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages oder der Rechtsanwaltskammer, bei der der betroffene Rechtsanwalt eingetragen ist, unverzüglich zu widerrufen.
(4)    Die Anerkennung eines Zertifizierungsdiensteanbieters wird vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag im Österreichischen Anwaltsblatt und auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages verlautbart.

§ 42c
(1)   Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor Abfrage des Personenverzeichnisses des Grundbuchs im Auftrag einer Person über die diese selbst betreffenden Eintragungen die Identität des Auftraggebers festzustellen. Bei Erteilung des Auftrages durch einen Vertreter hat sich der Rechtsanwalt die Bevollmächtigung nachweisen zu lassen, wobei bei berufsmäßigen Parteienvertretern die Berufung auf die erteilte Vollmacht genügt (§ 30 Abs 2 ZPO).
(2)    Der Rechtsanwalt hat über die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis des Grundbuchs Aufzeichnungen zu führen, die folgende Angaben zu enthalten haben:
a)    Datum der Abfrage,
b)    Vor- und Zuname der abgefragten Person,
c)    Hinweis auf den betreffenden Kanzleiakt, gegebenenfalls den Gerichtsakt, den einzeln erteilten Auftrag, die Art der Feststellung der Identität und gegebenenfalls die Vertretungsbefugnis.
(3)    Der Rechtsanwalt hat die Aufzeichnungen gemäß Abs 2 mindestens drei Jahre hindurch aufzubewahren.

§ 43
(1)    Der Rechtsanwalt hat Sorge zu tragen, daß fremdes Geld immer auf einem Anderkonto im Sinne der Geschäftsbedingungen für Anderkonten der Rechtsanwälte bei einem Kreditinstitut, das öffentlicher Aufsicht unterliegt, eingezahlt wird.
(2)    Der Rechtsanwalt hat fremdes Geld, soferne kein Grund besteht, es zu verwahren, an den Berechtigten ohne unnötigen Verzug auszufolgen.
(3)    Besteht ein solcher Grund, so hat der Rechtsanwalt das Fremdgeld auf einem hiefür gesondert einzurichtenden RA-Anderkonto zu verwahren.
(4)    Der Rechtsanwalt hat über die Fremdgelder Aufzeichnungen zu führen, die es ihm ermöglichen, jederzeit darüber Rechnung zu legen. Die Konten des Rechtsanwaltes, auf die Fremdgelder eingezahlt wurden, müssen immer ein Guthaben ausweisen, das mindestens der Summe der dem Rechtsanwalt anvertrauten Fremdgelder entspricht.
(5)    Übernimmt der Rechtsanwalt die treuhändige Abwicklung von Immobilientransaktionen, so hat er die zwischen dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und der Bundessektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen vereinbarten allgemeinen Bedingungen vom 7.2.1995 (im Anhang wiedergegeben) zu beachten und deren Inhalt der von ihm übernommenen Treuhandschaft zugrunde zu legen.
(6)    Der Rechtsanwalt hat einem oder mehreren der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden, von der zuständigen Rechtsanwaltskammer in Ausübung ihrer Befugnis gemäß § 23 RAO Beauftragten, die Einsichtnahme in seine Anderkonten und die auf diese bezughabenden Unterlagen zu gewähren und Auskünfte zu erteilen.
(7)    In Kurrentiensachen und in der Vermögensverwaltung kann der Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber eine vom Grundsatz der Absätze 2 und 3 abweichende Vereinbarung treffen. Die regelmäßige Abrechnung darf jedoch einen Zeitraum von einem Jahr nicht übersteigen.
(8)    Diese Richtlinie tritt – ausgenommen ihr Absatz 1 – mit ihrer Kundmachung in Kraft und ersetzt die bisher geltende. Absatz 1 dieser Richtlinie tritt am 1.1.2000 in Kraft.

Anhang zu § 43 Abs 1 RL-BA

Geschäftsbedingungen für Anderkonten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften

Die folgenden Bestimmungen gelten – sofern nicht Abweichendes geregelt – sinngemäß für Rechtsanwaltsgesellschaften gemäß § 1a RAO in der jeweils gültigen Fassung.

1.
(1)    Das Kreditinstitut führt Konten und Depots (beide im folgenden „Konten“ genannt“ unter dem Namen seiner Kunden für deren eigene Zwecke (Eigenkonten). Neben diesen Eigenkonten errichtet das Kreditinstitut ausschließlich für Angehörige bestimmter Berufe Konten, die nicht eigenen Zwecken des Kontoinhabers dienen, bei denen aber gleichwohl der Kontoinhaber  – wie bei seinen Eigenkonten – dem Kreditinstitut gegenüber allein berechtigt und verpflichtet ist (Anderkonten).

(2)    Voraussetzung für die Eröffnung eines Anderkontos einer Rechtsanwaltsgesellschaft im Sinne des § 1a RAO in der jeweils geltenden Fassung ist, dass dem Kreditinstitut die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Gesellschaft ihren Kanzleisitz hat, nachgewiesen wird.
Bei Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) bzw einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ferner die Eintragung in das Firmenbuch erforderlich.

(3)    Für Anderkonten eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Konto führenden Kreditinstitutes mit den folgenden Abweichungen.

2.
Die Eröffnung eines Anderkontos bedarf eines schriftlichen Antrages des Rechtsanwaltes und darf nur für solche Treuhandschaften erfolgen, hinsichtlich derer nach seinem Wissensstand kein Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht. Der Kontoeröffnungsantrag hat die Erklärung des Rechtsanwaltes zu enthalten, dass das Konto als Anderkonto nicht eigenen Zwecken des Kontoinhabers dient und ob es sich beim Treugeber um einen Deviseninländer oder einen Devisenausländer handelt.
Der Rechtsanwalt bestätigt, dass er die Identität des Treugebers entsprechend der Rechtsanwaltsordnung feststellt und dem Kreditinstitut über Anforderung Informationen über die tatsächliche Identität bekanntgeben wird.
Dem Kreditinstitut gegenüber ist ein auf Antrag eines Rechtsanwalts errichtetes Konto  ein Eigenkonto, sofern ihm nicht bei Eröffnung des Kontos eine ausdrückliche schriftliche gegenteilige Erklärung des Rechtsanwaltes zugeht. Geht eine solche Erklärung dem Kreditinstitut nach Eröffnung des Kontos zu, so werden die bis zu diesem Zeitpunkt an dem Konto begründeten Rechte des Kreditinstitutes hierdurch nicht berührt.

3.
Der Kontoinhaber darf Werte, die ihn selbst betreffen, nicht einem Anderkonto zuführen oder auf einem Anderkonto belassen.

4.
(1)    Verfügungen über das Anderkonto von Rechtsanwaltsgesellschaften dürfen nur von Rechtsanwälten als persönlich haftende Gesellschafter  oder von diesen dazu bevollmächtigten Rechtsanwälten erfolgen. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung dürfen Verfügungen über das Anderkonto nur von den jeweils alleine zur Vertretung und Geschäftsführung befugten Gesellschaftern  oder von diesen dazu bevollmächtigten Rechtsanwälten erfolgen.

(2)    Eine Kontovollmacht darf der Kontoinhaber nur einem Rechtsanwalt, einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder einem Rechtsanwaltsanwärter erteilen; einen anderen Bevollmächtigten wird das Kreditinstitut nicht anerkennen. Die Kontovollmacht kann nicht über den Tod hinaus erteilt werden.

(3)    Rechte Dritter auf Leistung aus einem Anderkonto bestehen dem Kreditinstitut gegenüber nicht. Das Kreditinstitut hält sich demgemäß auch nicht für berechtigt, einem Dritten Verfügungen über das Anderkonto zu gestatten, selbst wenn nachgewiesen wird, dass das Konto seinetwegen errichtet worden ist. Das Kreditinstitut gibt einem Dritten über das Anderkonto nur Auskunft, wenn er sich durch eine schriftliche Ermächtigung des Kontoinhabers ausweist.

(4)    Das Kreditinstitut hat die Rechtmäßigkeit der Verfügungen des Kontoinhabers in seinem Verhältnis zu Dritten nicht zu prüfen. Es lehnt demnach jede Verantwortung für den einem Dritten aus einer unrechtmäßigen Verfügung des Kontoinhabers entstehenden Schaden ab.

5.
Das Kreditinstitut betrachtet das Anderkonto nicht als geeignete Grundlage für eine Kreditgewährung. Es wird demnach bei dem Anderkonto weder das Recht der Aufrechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn wegen solcher Forderungen, die in Bezug auf das Anderkonto selbst entstanden sind.

6.
(1)    Der Kontoinhaber ist nicht berechtigt, die Eigenschaft seines Kontos als eines Anderkontos aufzuheben.

(2)    Ansprüche aus Anderkonten können nicht abgetreten werden. Der Kontoinhaber darf das Anderkonto auf einen anderen Rechtsanwalt  oder eine andere  Rechtsanwaltsgesellschaft umschreiben lassen, nicht aber auf eine andere Person.

(3)    Sind der Kontoinhaber und sein Bevollmächtigter an der Ausübung des Verfügungsrechtes über das Anderkonto verhindert, so kann der Präsident der örtlichen Rechtsanwaltskammer oder der zur  Vertretung des Präsidenten Berufene dem Kreditinstitut einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwaltsgesellschaft oder einen Rechtsanwaltsanwärter als neben dem Kontoinhaber eingesetzten Verfügungsberechtigten bekanntgeben. Die Verfügungen des eingesetzten Verfügungsberechtigten sind dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut gegenüber auch dann wirksam, wenn die Voraussetzungen für die Einsetzung nicht erfüllt waren. Der eingesetzte Verfügungsberechtigte kann nur von dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder zur Vertretung des Präsidenten Berufenen abberufen werden. Dem Kreditinstitut gegenüber bleibt sein Verfügungsrecht so lange bestehen, bis es der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder der zur  Vertretung des Präsidenten Berufene der Konto führenden Stelle gegenüber widerruft, oder diese auf anderem Weg von dem Erlöschen Kenntnis erlangt.  Bei widerstreitenden Erklärungen des Kontoinhabers oder seines Bevollmächtigten und des eingesetzten Verfügungsberechtigten wird das Kreditinstitut nur mehr gemeinsame Verfügungen zulassen.

(4)    Stirbt der Kontoinhaber, so geht die Forderung aus dem Anderkonto nicht auf seine Erben über. Kontoinhaber wird vielmehr der vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte mittlerweilige Stellvertreter. Im Falle einer aufgelösten Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur der zum Liquidator bestellte Rechtsanwalt über das auf dem Anderkonto vorhandene Guthaben  disponieren.

(5)    In den Fällen des Erlöschens oder Ruhens der Rechtsanwaltschaft gem. § 34 RAO, ist ausschließlich der vom zuständigen Ausschuss der örtlichen Rechtsanwaltskammer bestellte mittlerweilige Stellvertreter über das Konto verfügungsberechtigt (einschließlich der Kündigung des Kontos). Dem Kreditinstitut gegenüber bleibt das Verfügungsrecht des bisherigen Kontoinhabers so lange bestehen, bis ihm das Erlöschen oder Ruhen der Berufsausübung zur Kenntnis gebracht wird oder es auf andere Weise davon Kenntnis erlangt. Im Falle der Konkurseröffnung gilt Punkt 7 Abs. 2.

7.
(1)    Bei einer Pfändung wird das Kreditinstitut die Anderkonten des Pfändungsschuldners nur dann als betroffen ansehen, wenn dies aus dem Pfändungstitel ausdrücklich hervorgeht. In der Auskunft an den Pfändungsgläubiger wird das Kreditinstitut das Vorhandensein von Anderkonten des Pfändungsschuldners erwähnen, jedoch ohne Angabe des Kontostandes und sonstiger Einzelheiten, es sei denn, dass ein bestimmtes Anderkonto gepfändet ist.

(2)    Sollte das Konkursverfahren über das Vermögen des Kontoinhabers eröffnet werden, so wird das Kreditinstitut dem durch Gerichtsbeschluss ermächtigten Masseverwalter Kenntnis von der Führung von Anderkonten und auf Verlangen auch Auskunft über diese Konten geben. Das Kreditinstitut wird über das Anderkonto nur mit Zustimmung des an Stelle des Gemeinschuldners vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellten mittlerweiligen Stellvertreters  und jedenfalls des durch Gerichtsbeschluss ermächtigten Masseverwalters verfügen lassen.

(3)    Im Falle einer außerhalb eines Konkursverfahrens eingeleiteten Liquidation einer Rechtsanwaltsgesellschaft geht das Verfügungsrecht über das Anderkonto auf den als Liquidator bestellten Rechtsanwalt über.

8.
Rechtsanwaltsanwärter können Anderkonten unter denselben Bedingungen errichten, wenn ihnen Vermögenswerte von amtlichen Stellen anvertraut werden.

9.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Vermietung von Safes, die nicht eigenen Zwecken des Safemieters dienen (“Andersafes”), an Rechtsanwälte.

Anhang zu § 43 Abs 5 RL-BA

Allgemeine Bedingungen für die treuhändige Abwicklung von Immobilientransaktionen

Diese Allgemeinen Bedingungen sind auf Finanzierungen von Immobilientransaktionen mit Treuhandabwicklung anwendbar und bilden gemeinsam mit der im Einzelfall abzuschließenden Treuhandvereinbarung die Rechtsgrundlage für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kreditinstitut und dem Treuhänder.

1. Informationspflicht über Beteiligungen
Für den Fall, dass der Treuhänder auf eigene Rechnung am Unternehmen des Käufers oder des Verkäufers eine direkte oder indirekte qualifizierte Beteiligung unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Z 3 BWG hält oder vor gänzlicher Durchführung des Treuhandauftrages eine solche Beteiligung eingeht, hat er dies dem Kreditinstitut gegenüber offenzulegen. Das Kreditinstitut ist berechtigt, diese Information seinem Kunden weiterzugeben.

2. Schriftform und Ablehnungspflicht
Die zwischen Kreditinstituten und Treuhänder abzuschließende Vereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollte für den Treuhänder erkennbar sein, daß er den Auftrag in der vorgesehenen Form nicht durchführen kann, hat er die Übernahme des Auftrages abzulehnen, es sei denn, es kommt zu einer anderen Gestaltung des dann für den Treuhänder durchgeführten Auftrages, wobei dieser abgeänderte Auftrag zu seiner Gültigkeit gleichfalls der Schriftform bedarf.

3. Führung der Anderkonten
Für jeden unter diesen Bedingungen abzuwickelnden Geschäftsfall ist ein eigenes Anderkonto zu führen, welches nach Möglichkeit beim auftraggebenden Kreditinstitut eingerichtet werden sollte.

4. Verfügung über Treuhandgelder
Der Treuhänder darf Treuhandgelder mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung nur dann ausfolgen oder sich zu einer Ausfolgung verpflichten, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung des Treuhandauftrages aufgrund der ihm vorliegenden Urkunden sichergestellt ist.

5. Kontomitteilung
Der Treuhänder hat zu veranlassen, daß dem auftraggebenden Kreditinstitut und seinem Kunden nach jeder Buchung auf dem Anderkonto, ausschließlich zu deren Verwendung, ein Zweitauszug direkt vom kontoführenden Kreditinstitut zugestellt wird. Der Treuhänder ermächtigt hiermit das kontoführende Kreditinstitut, dem auftraggebenden Kreditinstitut über dessen Verlangen alle Auskünfte betreffend Verfügungen über die Treuhandgelder zu erteilen. Die beteiligten Kreditinstitute werden die ihnen zugekommenen Informationen gem § 38 BWG vertraulich behandeln.

6. Auskunftserteilung
Der Treuhänder hat dem Kreditinstitut über dessen Verlangen jederzeit Auskunft über den aktuellen Stand des Auftrages zu erteilen und die Richtigkeit seiner Auskunft über Aufforderung zu bescheinigen.

Sobald Zweifel bestehen, daß ein übernommener Auftrag gänzlich bzw fristgerecht erfüllt werden kann, hat der Treuhänder das Kreditinstitut hievon unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich zu informieren. Das Kreditinstitut stellt in Aussicht, bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe die Erledigungsfrist angemessen zu verlängern, ohne hiezu rechtlich verpflichtet zu sein.

7. Erfüllung des Auftragsverhältnisses
Nach Erfüllung des erteilten Auftrages hat das auftraggebende Kreditinstitut dem Treuhänder über dessen Verlangen die ordnungsgemäße Erfüllung schriftlich zu bestätigen.

8. Anzeige an die Standesvertretung
Wenn das auftraggebende Kreditinstitut zur Ansicht gelangt, daß der Auftrag nicht oder nicht fristgerecht erfüllt und auch nicht rückabgewickelt wird und dies der Treuhänder zu verantworten hat, wird das Kreditinstitut dies unter Darstellung des Sachverhaltes der zuständigen Standesvertretung des Treuhänders anzeigen, um dieser die Möglichkeit zur Ausübung ihres Aufsichtsrechtes (§ 23 RAO) zu eröffnen.

Die Standesvertretung informiert das auftraggebende Kreditinstitut binnen einer Frist von 4 Wochen vom Ergebnis ihrer Erhebungen.

Führen diese Erhebungen zu einem dringenden strafrechtlich relevanten Tatverdacht, so wird die zuständige Standesvertretung des Treuhänders hievon auch die Bundessektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der Wirtschaftskammer Österreich in Kenntnis setzen. Diese wird diese Informationen ohne jede Wertung den Kreditinstituten zur Kenntnis bringen.

9. Bankgeheimnis
Der Treuhänder entbindet hiermit das auftraggebende Kreditinstitut sowie das Kreditinstitut, bei welchem das Anderkonto geführt wird, hinsichtlich des übernommenen Auftrages gegenüber der im Punkt 8 genannten Stelle von der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 BWG).

10. Berufsgeheimnis
Der Treuhänder verpflichtet sich, alle Anfragen der zuständigen Standesbehörde zu beantworten und alle im Zusammenhang mit dem Auftrag stehenden Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, also, insoweit von seinem Recht auf Verschwiegenheit nicht Gebrauch zu machen.

11. Datenschutzrechtliche Zustimmung

Der Treuhänder erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass:
a) Die zuständige Standesvertretung das Ergebnis ihrer Erhebungen dem anzeigenden
Kreditinstitut gemäß Punkt 8 mitteilt.
b) Die zuständige Standesvertretung die Bundessektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der Wirtschaftskammer Österreich im Falle eines dringenden strafrechtlich relevanten Tatverdachtes davon informiert und die Bundessektion diese Information an die Kreditinstitute (gemäß BWG) ohne zusätzliche Wertung weiterleitet.
§ 43a
Der Rechtsanwalt hat dafür Sorge zu tragen, dass letztwillige Anordnungen, die er übernimmt, in geeigneter Weise verwahrt werden. Er ist verpflichtet, diese in einem für Gerichtskommissäre zugänglichen Testamentsregister zu registrieren. Dem Übergeber ist hierüber eine Bestätigung auszufolgen.

§ 44
Der Rechtsanwalt hat den Kanzleiangestellten (ausgenommen Lehrlinge und Praktikanten) jedenfalls nicht unter € 1.000,– brutto 14 mal jährlich bei einer Vollzeitbeschäftigung von 40 Wochenstunden (ohne Einbeziehung von Sachbezügen oder unregelmäßigen Entgeltbestandteilen) zu entlohnen. Der Rechtsanwalt darf mit einem Kanzleiangestellten – ausgenommen in den Fällen des Artikel IV – kein wie immer geartetes Beteiligungsverhältnis eingehen; überhaupt hat er alles zu unterlassen, was ihn in eine finanzielle Abhängigkeit von einem Kanzleiangestellten bringen könnte.

Artikel VIII – Rechtsanwalt und Öffentlichkeit

§ 45
(1)    Der Rechtsanwalt wirbt vornehmlich durch die Qualität seiner anwaltlichen Leistung.
(2)    Werbung ist zulässig, sofern sie wahr, sachlich, in Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes, den Berufspflichten sowie der Funktion des Rechtsanwaltes im Rahmen der Rechtspflege ist.
(3)   Unzulässig ist insbesondere
a)    Selbstanpreisung durch marktschreierische Werbung;
b)    vergleichende Werbung gegenüber Standesangehörigen;
c)    Mandatsakquisition unter Ausnützung einer Zwangssituation;
d)    Überlassung von Vollmachtsformularen an Dritte zwecks Weitergabe an einen unbestimmten Personenkreis;
e)    Nennung von Mandanten ohne deren Einwilligung;
f)    das Anbieten oder Gewähren von Vorteilen für Mandatszuführungen;
g)    Bezugnahme auf Erfolgs- oder Umsatzzahlen.

§ 46
Der Rechtsanwalt hat in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, dass standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt.

§ 47
Im Umgang mit Medien hat der Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten, Ehre und Ansehen des Standes, sowie die Berufspflichten zu beachten. In Ausübung eines Mandates veranlasste Veröffentlichungen in Medien sind zulässig, wenn die Veröffentlichung dem legitimen Interesse des Mandanten nicht widerspricht und von diesem ausdrücklich gestattet wurde.

§§ 48,49 – aufgehoben

Artikel IX – Honorar

§ 50
(1)    Der Rechtsanwalt darf sein Honorar – auch ein Pauschalhonorar – frei vereinbaren (§ 16 Abs 1 RAO; § 2 RATG).
(2)    Bei Übernahme eines neuen Auftrages wird dem Rechtsanwalt empfohlen, seinen Auftraggeber über die Berechnungsgrundlage für die Honorierung sowie die Berechtigung zur Zwischenabrechnung (§ 52 Abs 1 RL-BA) zu informieren.
(3)    Wird für eine bestimmte Tätigkeit des Rechtsanwaltes ein Pauschalhonorar vereinbart, so soll dieses unter Bedachtnahme auf die zu erbringende Leistung und das Interesse der Partei bemessen werden.
(4)    Der Rechtsanwalt darf für seine Tätigkeit bei Führung entsprechender Aufzeichnungen ein Zeithonorar vereinbaren und dieses nach tatsächlichem Zeitaufwand in Rechnung stellen.

§ 51
Dem Rechtsanwalt ist es ausnahmslos untersagt, für seine Tätigkeit einen Maklerlohn (Provision) zu vereinbaren oder entgegenzunehmen.

§ 52
(1)    Dem Rechtsanwalt wird empfohlen, mit dem Mandanten eine Vereinbarung abzuschließen, die ihn zur Zwischenabrechnung in angemessenen Abständen, mindestens einmal jährlich, und zur Anforderung von Akontozahlungen berechtigt.
(2)    Von der Vereinbarung eines Pauschalhonorars abgesehen, kann der Auftraggeber des Rechtsanwaltes in angemessenen Abständen eine Zwischenabrechnung oder Darlegung der bereits erbrachten Leistungen, im Falle eines vereinbarten Zeithonorars die Darlegung der vom Rechtsanwalt und seinen Mitarbeitern bereits aufgewendeten Zeit verlangen.

§§ 53-55 – aufgehoben

Artikel X – Verfahrenshilfe

§ 56
Der Rechtsanwalt hat als bestellter Vertreter einer Partei in der Verfahrenshilfe die gleiche Sorgfalt anzuwenden wie in der Vertretung anderer Parteien.

§ 57
Der Rechtsanwalt darf als bestellter Vertreter einer Partei in der Verfahrenshilfe eine En-lohnung nur verlangen, wenn und soweit entweder der unterlegene Gegner ihr Kosten ersetzt (§ 16 Abs 2 Rechtsanwaltsordnung) oder die Partei gemäß § 71 Zivilprozeßordnung zur tarifmäßigen Entlohnung des Rechtsanwaltes verpflichtet wird.

§ 58
Solange der Rechtsanwalt für eine Partei in der Verfahrenshilfe bestellt ist, darf er deren Vertretung in dieser Sache gegen Entlohnung nicht übernehmen; eine von seiner Partei nach Abschluss der Vertretung oder von einem Dritten auch schon vorher aus freien Stücken angebotene Entlohnung darf er jedoch annehmen.

Artikel XI – Mittlerweiliger Stellvertreter

§ 59
Der mittlerweilige Stellvertreter gemäß § 34 Abs 4 4. Satz RAO ist Stellvertreter des Rechtsanwaltes (§ 14 RAO) mit den Rechten und Pflichten eines Substituten. In Fällen, in denen er nicht vertreten darf, hat er für einen Vertreter zu sorgen.

§ 60
Der mittlerweilige Stellvertreter, der für einen Rechtsanwalt bestellt wurde, welcher vorübergehend die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft verloren hat, ist nicht Substitut des Rechtsanwaltes, für den er bestellt wurde. Er hat mit der Sorgfalt des Rechtsanwaltes die Interessen der Parteien ebenso wie die Interessen des Rechtsanwaltes, für den er bestellt wurde, zu wahren. Im Widerstreit haben die Interessen des Rechtsanwaltes gegenüber jenen der Partei zurückzutreten.

§ 61
Der mittlerweilige Stellvertreter, der für einen Rechtsanwalt bestellt wurde, welcher auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, verstorben ist oder aus der Liste der Rechtsanwälte gestrichen wurde (Abwickler), hat mit der Sorgfalt eines Rechtsanwaltes die Interessen der Parteien des Rechtsanwaltes, für den er bestellt wurde, zu wahren und dafür zu sorgen, daß die Kanzlei des Rechtsanwaltes im Einvernehmen mit diesem oder mit den Erben im Ganzen verwertet oder ordnungsgemäß liquidiert wird. Dabei hat er insbesondere darauf hinzuwirken, daß der Rechtsanwalt, der seine Kanzleitätigkeit beendet hat, oder die Erben des verstorbenen Rechtsanwaltes, für welchen er bestellt wurde, an der Erfüllung der Verpflichtungen des Rechtsanwaltes gegenüber seiner Parteien in geeigneter Weise mitwirken, insbesondere was die Weiterführung noch nicht erledigter Aufträge, die Abrechnung von für die Parteien vereinnahmten Beträgen, die Aktenverwaltung einschließlich Herausgabe von Unterlagen und Urkunden sowie die Aufbewahrung der Akten betrifft.

§ 62
(1)    In allen Fällen der mittlerweiligen Stellvertretung hat der mittlerweilige Stellvertreter Anspruch auf angemessene Entlohnung für seine Tätigkeit.
(2)    Ist der mittlerweilige Stellvertreter ein solcher im Sinne des § 14 RAO, ist jedenfalls die im Substitutionsverkehr übliche Entlohnung angemessen.
(3)    In den anderen Fällen soll mit dem Rechtsanwalt  oder den Erben des Rechtsanwaltes, für welchen der mittlerweilige Stellvertreter bestellt wurde, eine schriftliche Vereinbarung über den Entlohnungsanspruch getroffen werden. Gelingt dies nicht, ist der mittlerweilige Stellvertreter berechtigt, eine angemessene Entlohnung anzusprechen, wobei in angemessener Weise Vorteile, die dem mittlerweiligen Stellvertreter verblieben sind, etwa aus der Übernahme von Aufträgen, zu berücksichtigen sind.

Artikel XII – Der Rechtsanwalt und Mediation

§ 63 – Der Rechtsanwalt als Mediator
Anwaltliche Tätigkeit umfaßt auch Mediation. Wird der Rechtsanwalt bei unterschiedlichen Interessenslagen für die Parteien gemeinsam und gegen keine der Parteien tätig, kann er einen solchen Auftrag mit  Einverständnis der Parteien und nach sachbezogener Aufklärung auch als Mediator durchführen.
Der Mediator ist nicht entscheidungsbefugt und setzt sich dafür ein, dass von den Parteien eine Konfliktregelung erarbeitet wird.

§ 64 – Befangenheit
Die Funktion als Mediator setzt Unabhängigkeit, Allparteilichkeit und Neutralität des Rechtsanwaltes voraus. Der Rechtsanwalt als Mediator ist verpflichtet, von sich aus die Parteien sofort über Umstände zu informieren, die seine Unabhängigkeit, Allparteilichkeit und Neutralität beeinflussen können. Er hat bei Besorgnis des Fehlens einer dieser Voraussetzungen das Mediationsmandat abzulehen oder zu beenden.

§ 65 – Verschwiegenheitspflicht
(1)    Der Rechtsanwalt als Mediator ist zur umfassenden Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet. Selbst wenn er von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden werden sollte, hat er sein Recht auf Verschwiegenheit  in Anspruch zu nehmen.
(2)    Die Verschwiegenheitspflicht des Mediators beinhaltet auch, daß er eigene Aufzeichnungen nicht herausgeben darf. Sonst erhaltene Unterlagen darf er an die Parteien oder deren Vertreter zurückstellen, aber nicht an Dritte oder Gerichte (Behörden) herausgeben.
(3)    Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für die Mitteilung an die Gerichte (Behörden), daß eine Mediation zwischen bestimmten Parteien stattgefunden hat, wann diese begonnen und geendet hat.

§ 66 – Schriftlichkeit
Die Übernahme des Mediationsmandates, die wesentlichen Grundregeln der Mediation und deren Ziele sind schriftlich zu vereinbaren. Ein Ergebnis der Mediation sollte schriftlich festgelegt werden.

§ 67 – Rechtliche Ausgestaltung des Mediationskonsenses
Über gesonderte ausdrückliche Beauftragung unvertretener Parteien oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Parteienvertreter darf der als Mediator tätig gewordene Rechtsanwalt die – allenfalls dem Gericht (Behörde) vorzulegende – Vereinbarung mit dem rechtlich gebotenen Inhalt und in der gesetzlich geforderten Form verfassen und dafür ein nicht im Rahmen der Mediation abzugeltendes Honorar verlangen.

§ 68 – Keine anschließende einseitige Beratung/Vertretung

Wurde der Rechtsanwalt als Mediator tätig, so ist eine einseitige Beratung oder Vertretung einer der Parteien in dieser oder einer damit zusammenhängenden Angelegenheit gegen andere Parteien, die an der Mediation teilgenommen haben, nicht gestattet.

§ 69 – Qualifikation des Rechtsanwaltes als Mediator

Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als Mediator ist eine höchstpersönliche. Sie erfordert Kenntnisse über das Wesen und die Techniken der Mediation. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag legt nach Anhörung der AVM Anwaltsvereinigung für Mediation und kooperatives Verhandeln Grundsätze der Aus- und Fortbildung fest.


Schlußbestimmungen

Artikel XIII – Vorlegungs- und Anzeigepflicht des Rechtsanwaltes

(1)    Der Rechtsanwalt hat Vereinbarungen über ein Dienstverhältnis als Dienstnehmer oder eine Bestellung zum Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Prokuristen sowie Handlungsbevollmächtigten dem Ausschuss seiner Rechtsanwaltskammer vorzulegen (zu § 5).
(2)    Der Rechtsanwalt hat den Abschluss von Gesellschaftsverträgen mit berufsfremden Personen dem Ausschuss seiner Rechtsanwaltskammer anzuzeigen; über Aufforderung des Ausschusses hat er den Gesellschaftsvertrag der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen (zu § 27).
(3)    Der Rechtsanwalt hat Erkenntnisse eines Schiedsgerichtes dem Ausschuss seiner Rechtsanwaltskammer vorzulegen (zu § 31).
(4)    Der Rechtsanwalt hat unverzüglich nach dem Abschluss jeder Vertretung in der Verfahrenshilfe, jedenfalls aber nach Ablauf eines Kalenderjahres, ein Verzeichnis über seine Leistungen und die hiefür gebührende Entlohnung dem Ausschuss seiner Rechtsanwaltskammer vorzulegen (zu § 56).


Artikel XIV – Verbindlichkeit der Richtlinien

(1)    Der Rechtsanwalt – ebenso auch der Rechtsanwaltsanwärter – ist nach den für seine Berufsausübung geltenden Vorschriften verpflichtet, vorstehende Richtlinien zu befolgen, was ihn jedoch nicht von der Verpflichtung entbindet, sein Verhalten nach den jeweiligen besonderen Umständen einzurichten und persönlich zu verantworten.
(2)    Bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Sinne von Punkt 1.5 der Berufsregeln der Europäischen Rechtsanwälte in der Fassung vom 19. Mai 2006 untersteht der Rechtsanwalt auch diesen Berufsregeln in dieser Fassung.

Artikel XV – Empfehlungen an den Rechtsanwalt

Dem Rechtsanwalt wird empfohlen,
1. in Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sich mit dem Ersatz der Barauslagen zu begnügen, wenn ein Rechtsanwalt die Säumnis verursacht hat und keine Deckung für den Kostenersatz durch einen Haftpflichtversicherer besteht;
2. bei Beauftragung eines ausländischen Rechtsanwaltes im vorhinein eine Honorarvereinbarung zu treffen;
3. Aufzeichnungen (Handakten) über seine Tätigkeit zu führen, die Aufschluss über seine Leistungen ermöglichen;
4. sich im Verkehr mit Gerichten und Rechtsanwälten des Elektronischen Rechtsverkehrs zu bedienen und auf allen Schriftstücken den ADVM-Code anzuführen;
5. in jenen Fällen, in denen er dem Gericht eine Kostennote legt, – unbeschadet gesetzlicher Vorschriften – auch dem Gegenvertreter eine Gleichschrift dieser Kostennote auszufolgen.


Artikel XVI – Inkrafttreten, Kundmachung

1.    Die RL-BA 1977, welche im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Österreichischen Anwaltsblatt verlautbart worden sind, sind mit 1. Jänner 1978 in Kraft getreten. Mit diesem Zeitpunkt sind alle bisher vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag gem § 37 Z 1 – 3 der Rechtsanwaltsordnung erlassenen Richtlinien außer Kraft getreten.
2.    Die RL-BA sind im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (http://www.rechtsanwaelte.at) dauerhaft bereitzustellen.

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